Einleitung.101nicht gefährden, aber den Frieden, den sie genießen sollen, empfind-lich verletzen; die ihr Glück nicht immer umstürzen, aber sie indessen Genuße stören.„In dieser letzten Bedeutung muß man das Wort Polizeynehmen, wenn man so wohl von einfachen als correctionnellenPolizey=Gerichten spricht.„Die polizeywidrigen Handlungen greifen im Allgemeinen diePersonen durch Beleidigungen, Gewaltthätigkeiten, Unvorsichtig-keit und Nachläßigkeit in Erfüllung der Verordnungen; das Eigen-thum durch zugefügten Schaden, Prellerey, Dienst=Verweigerungbey Drangsalen der Zeit; die öffentliche Ruhe durch Bettlen,Tumulten, Zusammenrottungen an. Sind diese Handlungen nichtvon Umständen begleitet, die ein Verbrechen charakterisiren; sowerden sie nur mit bloßer Gefängniß= oder Geldstrafe und manch-mahl mit beyden zugleich geahndet. Sie sehen übrigens wohl ein,meine Herrn, daß ich nicht alle Vergehen und Uebertretungen dieden Polizey=Gerichten unterworfen sind, aufzählen wollte. Ichzeigte nur ihre häufigsten Fälle an.„Die Competenz der einfachen Polizey=Gerichte und jene dercorrectionellen Polizey, wird nach der Größe der Geldbuße und derDauer der Gefängnißstrafe bestimmt. Die schwersten Vergehen, dieeine stärkere Strafe nach sich ziehen, sind von der Competenz derCorrectionnel=Gerichte. Die einfache Polizey verfügt nur die leich-testen Strafen.„Der Gesetzes=Entwurf, den wir überbringen, zerfällt daher inzwey Capitel, deren eines die einfache Polizey=Gerichte, das anderedie Correctionnel=Gerichte zum Gegenstande hat.„Die Competenz dieser Gerichte, ihre Zusammensetzung, dieProzedur, die bey ihnen beobachtet wird, wird im Entwurfe be-stimmt. Das einfache Polizey=Gericht erkennt über Handlungendie nur eine Geldbuße von 15 Francs und darunter oder ein Ge-sängniß nach sich ziehen, das nicht über 5 Tage währt. Handlun-gen, die mit einem längern Gefängniße oder einer stärkerer Geld-buße geahndet werden, sind als Vergehen geeigenschaftet undwerden von der Correctionnel Polizey gerichtet. Nachdem der Ent-wurf die Competenz bestimmt hat, beschäftigt er sich mit der Zu-sammensetzung dieser Gerichte.„Alle civilisirte Nationen haben Beamten gehabt, die besondersmit der Erkenntniß über polizeywidrige Handlungen beauftragt
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