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Th. 1 (1811)
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500
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500III. Abschn. Von den Polizey=Gerichten.Dritter Abschnitt.Von den Polizey=Gerichten.Einleitung.Als die Redner der Regierung dem Gesetzgebungs=Corps den 1. Titeldes 2. Buchs des Gesetzb. über das Criminal=Verfahren vorlegten,entwickelten sie durch ihr Organ den Hn. Staats=Rath Treilhard zuerstdie Beweggründe des 1. Capitels, wie folgt:Das 1. Buch desGesetzb. über das Criminal=Verfahren, welches ihnen gegenwärtigzur Annahme vorgelegt ist, sorgt weislich dafür, daß kein Ver-brechen, kein Vergehen, keine Polizey=Uebertretung begangen wirdohne daß deßhalb ein Verfahren angestellt werde.Haben die gerichtlichen vom Gesetze eingeführten Polizey=Beam-ten alle Verbindlichkeiten, wozu sie gehalten sind, erfüllt, ist dieNatur der That, die der Gegenstand einer Klage ist, dargethanund sind alle zur Ueberzeugung oder Lossprechung dienende Acten-stücke gesammelt; hat der Instructions=Richter seinen Bericht abge-stattet, so gehen die inculpirten Personen aus den Händen dergerichtlichen Polizey, in jene der Gerichte über.Sie wissen es, meine Herrn, daß die Gesellschaft nicht durchjede Handlung, die ihre Harmonie stört, auf gleiche Weise verletztwird. Es giebt Handlungen, welche die Sicherheit und das Eigen-thum, die ersten Grundpfeiler jeder guten Regierung, heftig angrei-fen. Gerichtshöfe sind errichtet um über sie zu erkennen, die öffent-liche feyerliche Verhandlung, die ihren Erkenntnissen vorhergehenmuß, wird schon im Voraus ihre Gerechtigkeit verbürgen. Hand-lungen von minderer Schwere müssen mit weniger Aufsehen, mitweniger strengen Strafen und nach weniger langsamern Formenbestraft werden. Diese Verrichtung ist den Polizey=Gerichten über-tragen.Freylich greift jede Handlung, die die öffentliche Ordnungstört, die Polizey einer Regierung an; denn dieß Wort Polizeyfaßt in seiner weitläufigen Bedeutung alles in sich, was der Gesell-schaft zur Gründung und Richtschnur dient. Auch bedient mansich dieses Wortes, um noch besonders die weniger schweren aberhäufigeren Uebertretungen zu bezeichnen, die das Leben der Bürger