Formulare für die Beamten der gerichtl. Polizey. 495forderten den erwähnten auf, zu erklären, ob erdiese Pistole erkenne; ob sie ihm zugehöre, wie er sie sichverschafft habe; ob er sie gebraucht habe, um den . . . . zutödten. Worauf er antwortete u. s. f. Wir thaten diesePistole in einen Sack von Leinwand, den wir mit einemFaden und einem Streifen von Papier zumachten. Die äuſ-sersten Ende dieses Fadens oder dieses Papier=Streifens wurdemit rothem Siegellack feſtgemacht, und unſer Siegel darauf-gedruckt (Art. 35 und 38). Hierauf begaben wir uns inBegleitung der nehmlichen Personen in die Stube, wo dererwähnte ... sich befand, den wir auf einem Bette liegendfanden. (Man nimmt die Aussagen des .... auf, derChirurgus constatirt seinen Zustand. Man fragt den Beschul-digten von Neuem: ob er den Kranken erkenne u. s. f.)Aus dieſen Unterſuchungen und Ausſagen ergibt ſich nun,daß eine Mordthat und ein Diebstahl mit Einbruch vorhan-den ist, daß der erwähnte . . . . mit Effecten ertappt wurde,die dem benannten Peter . . . . zugehören, und daß er indem Augenblick des Verbrechens selbst und an dem Orte,wo es begangen worden war, ergriffen wurde; daß nacherwähnten Aussagen ein gewisser Victor . . . . . und Wilhelmbeyde abwesend in starkem Verdacht stehen, Mitschul-dige zu zu seyn. — Daher haben wir uns entschlossen denbesagten .... sogleich vor den Instructions=Richter von ...führen zu lassen, und vor uns die Genannten ... (nebstandern) nach der durch das Gesetz angezeigten Form abzula-den. — Diesem nach erließen wir einen Vorführungs=Befehl,um sofort den gemeldeten ... vor den Instructions-Richtervon . . . . führen zu laſſen, und einen Vorfuͤhrungs⸗Befehlgegen die benannten Peter . . . . Wilhelm (und andere) undverfaßten über dieses alles das gegenwärtige Protokoll. (DerPolizey⸗Beamte und andere Perſonen, welche beywohntenunterzeichnen jedes Blatt oder Seite, weigern sie sich,flwird Meldung davon gethan Art. 42.)Nota. Denjenigen Personen, welche sich noch genauer mitder gerichtlichen Polizey bekannt machen wollen, empfehlen wirBourguignons Commentar über das Criminal=Gesetzbuch I. B.Seite 178 und folgende.
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