Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
497
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Formulare für die Beamten der gerichtl. Polizey. 492Hof zu; wir bemerkten Spuren von Blut von dem Gang-der nach der erwähnten Stube führt, bis zu dem Ort, woder todte Körper lag, den wir in der gemeldeten Stubeauf .... hingestreckt fanden. Nachdem wir dem gemelde-ten .... Wundarzt .... in unsere Hände den Eid hattenablegen lassen, vorzuschreiten, seinen Bericht (Visum Re-pertum) zu machen, und auf seine Ehre und Gewissen seinGutachten zu geben, forderten wir ihn auf, sogleich den tod-ten Körper zu untersuchen; indem erwähnter... hierzuschritt,bemerkte er, daß .... (Er erklärt, ob die Person erst ganzkürzlich verstorben zu seyn scheint, und welches ihre Wundensind). . . . . Aus diesen Erklärungen ergiebt sich, daß derbenannte . . . . . gewaltsamer Weise gestorben, und daß erdurch ein Schießgewehr getödtet worden ist. Diesemnachund in Erwägung, daß die Ursache seines Todes bekannt ist,und alle andere Nachforschungen in dieser Hinsicht unnützseyn würden, erklärten wir, daß nichts sich der Beerdigungdieses Körpers nach den gewöhnlichen Formen entgegen-setze. Wir forderten hierauf den . . . . auf, uns zusagen, ob er diese Person kenne? Er antwortete, Nein.Ob es nicht wahr sey, daß er einen Pistolenschuß gethanhabe? Er antwortete Nein, und daß seine Begleiter alleingeschossen hätten. Warum er um ... Uhr in dem Hausedes... sich fande? Er antwortete, daß er durch seine Begleiteraufgereitzt worden wäre. Welches sind diese Begleiter? Erantwortete, daß er sie nicht nennen werde. Warum er dieEffecten, die man bey ihm gefunden habe, fortgetragenhätte? Er antwortete. (So zieht man also alle möglicheErkundigungen, sowohl von dem Beschuldigten, als von al-len Personen, die bey dem Verbrechen zugegen waren, oderdavon einige directe oder indirecte Kenntniß haben, ein, selbstvon Verwandten, Nachbarn und Dienstbothen, von denenman vermuthet, daß sie Aufklärungen über die Thatsachengeben können (Art. 33), und läßt alle ihre Aussagen unter-schreiben; wenn sie sich dessen weigern, so wird Erwähnungdavon gethan. Der Polizeybeamte constatirt ebenfalls denZustand der zerbrochenen Thüren und Schlösser; wenn eieine Pistole oder jede andere Waffen findet, welcher man sichbedient zu haben, oder die bestimmt gewesen zu seyn scheint,um damit das Verbrechen zu begeben, so muß er sie beschrei-ben, sie wegnehmen und den Beschuldigten auffodern, sichzu erklären: ob er sie erkenne.) Da eine Pistole bey demKörper des Erwähnten . . . . gefunden wurde; wurde unter-sucht und dargethan, daß sie losgeschossen war, daß derHahn und die Batterie heruntergeschlagen waren. WitHandbuch. I. Th.H