Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
483
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V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 433bleibt es ihm gleichwohl unbenommen, einen Theildavon einem Hülfs=Polizey=Beamten aufzutragen.1) Einen Theil davon einem Hülfs=Polizey-Beamten aufzutragen. Er muß in diesem Falle ihmein Requisitions=Schreiben, um seine Sendung zu bestimmen,überreichen oder zuschicken.Art. 53. Die Hülfs=Polizey=Beamten übersen-den die bey ihnen angebrachten Denunciationen, dieProtokolle und andere in dem Umfange ihres Wir-kungskreises von ihnen aufgenommenen Urkundenohne Aufschub an den kaiserlichen Procurator, derauf seiner Seite verbunden ist, das Verfahren sogleich zu untersuchen, und mit seinem Antrage, wieer ihn der Lage der Sache angemessen findet, anden Instructions=Richter zu schicken.1) Uebersenden ohne Aufschub. Die gerichtlichePolizey muß mit der größten Eile ausgeübt werden. DieMittheilungen zwischen den damit beauftragten Beamtenmüssen daher äußerst schnell geschehen. (Siehe die Art. 45,48 und 50 mit den Anmerkungen.)Die gerichtlichen Polizey=Beamten müssen die von ihnenabgefaßten Verbal=Prozesse und Acte der gerichtlichen Polizeyjedesmayl in Original und nicht Auszugsweiſe oder in Ab-ſchrift ſchicken, da die Richter, ſo wie die Geſchwornen,wenn ihnen diese Acte mitgetheilt werden, sie jedesmahl inOriginal vor Augen haben müssen. (Siehe 1. Anmerkungzum 11. Art.)Art. 54. Auf gleiche Weise übersenden die ge-richtlichen Polizey-Beamten ohne Aufschub an denkaiserlichen Procurator die bey ihnen angebrachtenDenunciationen, in so fern sie Verbrechen oderVergehen zum Gegenstande haben, deren Beurkun-dung sie nicht unmittelbar angeht, und der kaiserl.Procurator uberschickt sie an den Instructions=Rich-ter mit seinem Antrage.1) Mit seinem Antrage. Da der kaiserl. Procuratordie Verrichtungen des öffentlichen Ministeriums und der betrei-benden Partey bey dem Instructions=Richter versieht, so mußer jedesmahl den Anfang mit einem Antrage machen. (Siehedie Art. 48, 50, 53 und die Anmerkungen.)