Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
482
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.4822tens. Hat die Denunciation einen Feld= oder Forst=Frevelvon der Eigenschaft derjenigen, wovon der Art. 16 spricht,und welcher von der Competenz des Correctionnel=Gerichtsist, zum Gegenstande, so müssen die Commissare, Maireoder Adjuncten seinen Thatbestand, wie im Art. 11 und 16vorgeschrieben ist, beurkunden, und hierauf die Denunciation,ihre Verbal⸗Prozeſſe und die Actenſtücke, nach Vorſchrift desArt. 53, an den kaiſerl. Procurator überſenden.3tens. Eben so verfahren sie, wenn ein Verbrechen auffrischer That entdeckt wird, oder das Haus=Oberhaupt sieauffordert; haben sie nehmlich den Thatbestand des Ver-brechens nach den Formen und Vorschriften der Art. 32, 33.34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45 und 46beurkundet, so theilen sie ohne Verzug die Denunciationen,Verbal-Prozesse und andere von ihnen vorgenommenen Acte,3, dem kaiſerl. Procurator mit.nach Vorſchrift des Art. 5Beziehen sich endlich 4tens die Denunciationen auf andereCorrectionnel=Vergehen, als jene sind, wovon der Art. 16spricht, oder auf Verbrechen, die eine Leibes= oder entehrendeStrafe nach sich ziehen, und zwar außer den Fällen, woein Verbrechen auf frischer That entdeckt worden, oder eineAufforderung von Seiten des Haus=Oberhauptes geschehenist, (Art. 32 und 46) so müssen die Polizey=Commissare,Maire und Adjuncten, da das Geſetz ſie nicht beauftragt,den Thatbestand derselben darzuthun, ohne Verzug undohne ſelbſt irgend eine Prozedur vorzunehmen,die Denunciationen nach dem Willen des Art. 54 dem kaiserl.Procurator überſenden.Art. 51. Treffen die kaiserlichen Procuratorenund die in den vorhergehenden Artikeln erwähntenPolizey⸗Beamten zu gleicher Zeit ein, ſo werden diein den Wirkungskreis der gerichtlichen Polizey gehö-rigen Handlungen von dem kaiserlichen Procuratorvorgenommen; ist man ihm hierin zuvorge ommen,so hängt es von ihm ab, entweder selbst den Prozeßfortzusetzen, oder den Beamten, der den Anfanggemacht hatte, zu ermächtigen, damit fortzufahren.Art. 52. So oft der kaiserliche Procurator sichin einem der Fälle befindet, welche im 32. und 46.Artikel erwähnt sind, und die zu seinem Wirkungs-kreise gehörigen Amts=Verrichtungen selbst ausübt,