Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
481
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V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 481rator von den Verbrechen Nachricht erhalten, die auf frischerThat entdeckt wurden, besonders dann, wenn sie außerhalbder Gemeinde, worin das Civil=Tribunal seinen Sitz hat,verübt wurden. Auch werden sie mehr Gelegenheit haben, dieAufforderungen der Haus=Oberhäupter zu erhalten. In bey-den Fällen müssen sie also eilig alle Vorschriften der Art. 32und der folgenden erfüllen, und Sorge tragen, sowohl demInstructions=Richter, als kaiserl. Procurator Nachricht vonihrem Hinverfügen auf Ort und Stelle zu ertheilen.Die Hülfs=Polizey=Beamten können in diesen beyden Fällenalle Acte vornehmen, die der kaiserl. Procurator nach denArt. 32, 33, 34, 35, 35, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44,45 und 46, (siehe die Noten zu diesen Artikeln) vorzunehmenberechtigt ist, und nach dem Ausdruck des Redners der Regie-rung, alles thun, was der Instructions=Richter selbst thunkönnte. Sie schicken hierauf ohne Verzug alles an denkaiserl. Procurator. (Art. 53.)Art. 50. Die Maire, ihre Adjuncten und diePolizey=Commissare nehmen gleichfalls die Denun-ciationen, und alle übrigen in dem vorhergehendenArtikel erwähnten Protokolle und Urkunden auf,und beobachten dabey die nehmlichen Vorschriften.1) Nehmen gleichfalls die Denunciationenauf. Es kann der Fall eintreten, 1tens daß die Denuncia-tion nur wegen einer einfachen Polizey-Uebertretung geschieht.Hier müssen die Polizey=Commissare, und in den Gemeinden,wo es deren keine giebt, die Maire oder ihre Adjuncten, dieDenunciation aufnehmen, wenn es erforderlich ist, die Ueber-tretung durch einen Verbal=Prozeß nach Inhalt des Art. 11beurkunden, endlich die öffentliche Klage vor dem Polizey-Gerichte betreiben, und wenn mehrere Polizey=Commissare dasind, sie durch einen von jenen, die der General=Procuratorernannt hat, die Verrichtungen des öffentlichen Ministeriumsauszuüben, betreiben lassen.Handbuch. I. Th.G 4