II. Abschn. Gerichtliche Polizey.480Es sind also nur die Denunciationen über Verbrechen undVergehen, mit Ausnahme derjenigen, die im Art. 16 erwähntsind, die die im 48. Art. angeführten Beamten aufnehmendürfen.Bezieht sich die Denunciation auf ein Verbrechen, dasauf frischer That entdeckt wird, im Falle des Art. 32, oderenthält sie nach dem Inhalt des Art. 46 eine Aufforderungvon Seiten eines Haus⸗Oberhauptes, ſo muß der Friedens-Offizier oder General=Commissar, anRichter, Gendarmerie-den sie gerichtet ist, nach Vorschrift des Art. 49 und desCapitels über die kaiserl. Procuratoren in eigener Personverfahren und hierauf ohne Verzug sie mit den Verbal=Pro-zessen und andern Acten, die er gefertigt hat, nach Inhaltdes Art. 53 dem kaiserl. Procurator einsenden.Hat die Denunciation keinen der beyden in den Art. 32,46 und 49 enthaltenen Fälle zum Gegenstande, so kann derFriedens=Richter, Offizier der Gendarmerie oder General=Po-lizey=Commissar sie anders nicht annehmen, als um sie sogleich,ohne irgend einen Instructions=Act zu verrichten,an den kaiserl. Procurator zu übersenden, damit dieser siemit seinem Antrage dem Instructions=Richter mittheile-Art. 49. Im Falle eines auf frischer That ent-deckten Verbrechens, oder wenn ein Haus=Ober-haupt (in Gemäßheit des 46. Art.) darum ansucht,verfassen sie die Protokolle, nehmen die Zeugen=Aus-sagen auf, schreiten zur Besichtigung, und verrichten alle übrigen Handlungen, wozu in den ebener-wähnten Fällen die kaiserl. Procuratoren berechtigetsind, alles mit Beobachtung der Formen und Re-geln, welche in dem Capitel von den kaiserlichenProcuratoren vorgeschrieben sind.1) Im Falle eines auf friſcher That entdecktenVerbrechens, oder wenn ein Haus=Oberhauptdarum ansucht. Beynahe immer wird es sich ereignen,daß die Hülfs=Polizey=Beamten eher als der kaiserl. Procu-
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