V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 472Verbrechens einer willkührlichen Einsperrung schuldig, peinlichverfolgt werden.Art. 169. Außer den Fällen, wo jemand auf frischerThat ertappt wird, und außer den andern durch die Gesetzebestimmten Fällen, darf die N. G. niemand arretiren, essey denn kraft eines gesetzmäßigen Vorführungs= oder Arrest-Befehles oder kraft einer Verhafts=Ordonnanz oder einesUrtheiles, welches zum Gefängnisse oder zur correctionnellenEinsperrung verurtheilt.Art. 170. Jede bey Arrestationen oder Executionen ge-brauchte Härte, wenn sie nicht durch das Gesetz vorgeschriebenist, ist Verbrechen; demnach ist ausdrücklich jedermann, undinsbesondere denen, welchen die öffentliche Macht anvertrautist, verbothen, die arretirten Personen zu mißhandeln oderzu beschimpfen, oder auch irgend eine Gewaltthätigkeit gegensie zu verüben, ausgenommen, wenn Widersetzlichkeit oderRebellion vorhanden ist. In diesem Falle allein sind siebefugt, die Gewaltsamkeiten und Thätlichkeiten, die mangegen sie bey der Ausübung ihrer gesetzlichen Amts=Verrich-tungen begeht, mit Gewalt zurückzutreiben.3) Die General=Polizey=Commissare. Sie wurdendurch das Gesetz vom 28. Pluv. 8. J. im Art. 14 und denfolgenden eingeführt. Ihre Verrichtungen und Attribute sinddurch die beyden kaiserl. Decrete vom 5. Brüm. 9. J. und23. Fruct. 13. J. bestimmt.4) Nehmen die Denunciationen auf, wenn sieVerbrechen oder Vergehen zum Gegenstande habenu. s. f. Das Gesetz spricht hier nicht von Denunciationenüber Polizey=Uebertretungen oder Feld= und Wald=Frevel,weil diese Denunciationen nach Inhalt des Art. 11 an diePolizey=Commissare, und in den Gemeinden, wo es derenkeine giebt, an die Maire, und in deren Ermangelung, andie Adjuncten der Maire gerichtet werden müssen. (Siehedie 1. Anm. zum Art. 11.)
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