Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
478
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.478zeichnet oder vollziehen läßt, oder der diese Person wirklichin Verhaft nimmt, wenn es nicht auf frischer That oder inden durch das Gesetz bestimmten Fällen geschieht, um diePerson auf der Stelle dem Polizey=Beamten zu überliefern,soll peinlich verfolgt und als des Verbrechens der willkühr-lichen Arretirung schuldig bestraft werden.Art. 166. Die nehmliche Strafe soll gegen jedes Mit-glied der N. G. Statt haben, welches in dem Falle einerauf frischer That geschehenen Arretirung, so wie in anderndurch die Gesetze autorisirten Fällen, eine Person an einenOrt bringt, oder darin festhält, der nicht gesetzmäßig undöffentlich durch die Departements=Verwaltung als Arrest-haus, Criminal=Gefängniß oder Einsperrungs=Ort bezeichnetworden ist.Art. 167. Jeder, der in den durch den ersten Abschnittdes 9. Titels des gegenwärtigen Gesetzes bestimmten Fällenvon der N. G. auf frischer That ergriffen und in Verhaftgenommen wird, soll, wenn kein Arrest=Befehl oder keineVerhafts=Ordonnanz oder Verurtheilung zum Gefängnisse oderzu einer correctionnellen Einsperrung gegen ihn ergangen ist,augenblicklich vor den Polizey=Beamten geführt werden, undkann alsdann nicht anders, als kraft eines Verhafts=Befehls,den der Polizey=Beamte gegen ihn erläßt, in ein Arrest-haus oder Criminal=Gefängniß gebracht werden.Art. 168. In dem einzigen Falle, wo der Beschuldigte,der auf frischer That ergriffen worden, wegen Abwesenheitdes Polizey=Beamten nicht sogleich nach der Verhaftnehmungvon demselben verhört werden kann, darf er in einem derSäle des Gemeindehauses in Verwahrung gebracht und solange daselbst unter Aufsicht gelassen werden, bis er vor denPolizey=Beamten geführt werden kann; doch darf diese Vor-führung unter keinerley Vorwand über 24 Stunden verscho-ben werden. Der Offizier, Unter=Offizier oder Gendarme,der den Beschuldigten eine längere Zeit festhält, ohne ihnvor dem Polizey=Beamten erscheinen zu lassen, soll als des