V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 477gesetzten der Donanen, um die Einziehung der Ein= undAusfuhr=Gebühren zu erleichtern, um dem Schleichhandel Ein-halt zu thun, oder um der Einführung der durch die Gesetzeverbothenen Waaren in das Gebieth des Reichs sich zu wider-setzen; durch die Verwalter und Agenten des Forstwesens,um die auf die Polizey und Verwaltung der Forste sichbeziehenden Verbrechen zu hemmen, wenn die Forsthüternicht stark genug sind, um die Frevler zu arretiren; durchdie Einnehmer der Grund= und Mobiliar=Steuer, um dieEinziehung der directen und indirecten Steuern zu sichern;durch die Huissier und andere, welche Justitz=Befehle zu voll-ziehen haben, und welche verbunden sind, die Sentenzen,Urtheile und Befehle, kraft deren sie von der N. G. bewaff-nete Hülfe begehren, vorzuzeigen.(Siehe die Art. 137, 138, 140, 147, die oben Seite443 und 444 angeführt sind.)Art. 141. Die Capitaine, welche, die N. G. comman-diren, sind verbunden, den Präfecten und Unter=Präfecten,so wie den Civil= und Criminal=Gerichten, alles, was dieöffentliche Ruhe und Sicherheit interessiren kann, anzuzeigen;sie sollen von besagten Präfecten und Unter=Präfecten dieAufforderungen und Instructionen empfangen, welche sich aufdie Vollziehung der Beschlüsse der Regierung und der Ver-waltungen, so wie der Urtheile und der höhern Befehlebeziehen, und sie sollen denselben pünctlich alle Aufklärungenmittheilen, die sie theils aus den Dienst=Journalen, theilsaus den Verbal=Prozessen, welche von den Unter=Offizierenund Gendarmen aufgesetzt werden, und von welchen einAuszug in der Kanzeley der National=Gendarmerie einre-gistrirt werden muß, sich verschaffen können.Art. 148. Die Verbal=Prozesse über alle Operationen derN. G. sollen auf ungestempeltem Papier geschrieben werden,und sind der Einregistrirungs=Gebühr nicht unterworfen.Art. 165. Jeder Offizier, Unter=Offizier oder Gendarme,der einen Verhafts=Befehl gegen eine Person erläßt, unter-
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