476II. Abschn. Gerichtliche Polizey.stehende Häuser, selbst bey Nacht bis zu der Stunde, wogedachte Häuser zufolge der Polizey=Reglements geschlossenseyn müssen, zu visitiren, um darin diejenigen Personen auf-zusuchen, von welchen sie das Signalement haben, oderderen Arrestation durch eine competente Gewalt verordnetworden istArt. 130. Die Gastwirthe sind verbunden, ihre Registervorzuzeigen, so oft sie von den Offizieren und Commandantender Brigade ihres Arrondissement dazu aufgefordert werden.Art. 131. Da während der Nacht das Haus eines jedenBürgers eine unverletzbare Freystätte ist, so darf die N. G.bey Nacht nur im Falle einer Feuersbrunst, einer Ueber-schwemmung oder einer aus dem Hause kommenden Auffor-derung, in dasselbe hineingehen; sie darf bey Tage in den-jenigen Fällen und unter Beobachtung derjenigen Formen,welche durch das Gesetz bestimmt sind, die Befehle der con-stituirten Autoritäten vollziehen; sie darf in dem Hause einesBürgers, in welches ihrer Vermuthung nach ein Straffälligersich geflüchtet hat, keine Untersuchung anstellen, wenn sienicht hiezu von der competenten Autorität beauftragt ist;aber sie kann das Haus umzingeln und bewachen, bis daserforderliche Mandat ausgefertigt ist.Art. 132. Jeder Verbal=Prozeß über die sinnlich erkenn-baren Spuren des Verbrechens, das Einfangen, die Verhaft-nehmung soll in den 24 Stunden an den Friedens=Richteroder jeden andern Polizey=Beamten, in dessen Bezirk dieVerbrechen oder Vergehen begangen oder die Beschuldigtenverhaftet wurden, geschickt werden. Ein Auszug davon mitallen nöthigen Aufschlüssen soll an den Capitain der Gendar-merie geschickt werden, der dem Actuar befiehlt, sie auf derKanzelley in die Register einzutragen, und sogleich dem Esca-drons=Chef darüber Nachricht ertheilt.Art. 133. Die Brigaden der N. G. sind verbunden,bewaffneten Beystand zu leisten, wenn sie durch folgendePerſonen dazu aufgefordert werden, nehmlich durch die Vor⸗
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