V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 475diejenigen, welche an den Landstraßen gepflanzte Bäumeumhauen, oder auf irgend eine Weise verderben, und dar-über ertappt werden, zu ergreifen und zu arretiren; 30) diePolizey auf den Landstraßen zu machen, die Communica-tionen und Pässe zu allen Zeiten frey zu halten, die Fuhr-leute, Kärrner und alle Wagenführer zu nöthigen, an derSeite ihrer Pferde zu bleiben; im Falle des Widerstandes,diejenigen, welche die Straße versperren, zu ergreifen undvor die Civil=Gewalt zu führen, welche erforderlichen Falleseine Geldbuße von höchstens 10 Fr. dagegen zu erkennenhat, mit Vorbehalt jedoch einer größern Strafe nach derSchwere des Vergehens.Art. 126. Die hier oben angeführten Amts=Verrichtungensollen fortwährend und gewöhnlich von den N. G. ausgeübtwerden, ohne daß dazu eine besondere Aufforderung vonSeiten der Civil=Beamten erforderlich wäre. Die Brigaden-Commandanten sollen in den Tagbüchern, die sie zu führenhaben, und welche am Ende eines jeden Monats den Prä-fecten zugeschickt werden müssen, von diesem gewöhnlichenDienſte Meldung thun.Art. 127. Kein Reisender darf sich weigern, den Glie-dern der N. G. seine Pässe vorzuzeigen, wenn sie solche vonihm begehren, in ihrer Uniform vor ihm erscheinen, undsich ihm in der Qualität als Agenten der öffentlichen Ge-walt darstellen.Art. 128. Die Signalements der Räuber, Diebe, Mör-der, Emigrirten und Deportirten, und Störer der öffentlichenRuhe, derer, die aus den Gefängnissen entwichen sind, sowie derjenigen, gegen welche ein Verhafts=Befehl erlassenworden ist, müssen der N. G. zugestellt werden, welche dann,im Falle sie eines dieser Individuen arretirt, dasselbe vonBrigade zu Brigade bis zu dem in den gedachten Signale-ments bezeichneten Orte zu führen hat.Art. 129. Die Glieder der N. G. sind berechtigt, dieWirthshäuser, Schenken und andere dem Publikum offen
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