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Th. 1 (1811)
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474
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.474Militair=Personen, wenn die Zeit ihres Urlaubs oder ihrerbeschränkten Erlaubniß vorüber ist, zu ihren Corps zurück-zuſchicken; zu welchem Ende die Militair⸗Perſonen, welchedergleichen Urlaub=Scheine haben, verbunden sind, solche vonden Capitainen oder Lieutenanten der N. G. vifiren zu lassen,welche eine Note darüber halten sollen, um die über diebestimmte Zeit zurückbleibenden Militair=Personen zur Rück-kehr zu nöthigen; 23) wenn Truppen durch das Arrondisse-ment einer Brigade der N. G. marschiren, so soll diese sichan die Flanken dieser Truppen und hinten dieselben begeben,sie soll diejenigen, welche zurückbleiben oder sich von derMarschroute entfernen, anhalten, und dem Commandantendes Corps überliefern, eben so wie diejenigen, welche aufden Märkten oder an den Orten, wo sie sich aufhalten,Unordnungen begehen; 24) sich der Person aller Ausländerzu versichern, welche im Innern des Reichs ohne Paß odermit solchen Pässen, die nicht dem Gesetze gemäß sind, umher-wandern, und solche unverzüglich vor den Unter=Präfectendes Arrondissements zu führen; 25) die nicht gebrechlichenBettler in den Fällen und unter den Umständen, wo dieselbenstrafbar sind, zu ergreifen und zu arretiren, und solche unver-züglich vor den kais. Proc. zu führen, damit nach den überdie Abschaffung des Bettelns erlassenen Gesetzen gegen sieverfahren werden könne; 26) jeden, der in den WaldungenSchaden anrichtet, der die Ringmauren, Zäune und Gräbenverdirbt, selbst dann, wenn diese Vergehen mit keinem Dieb-stahle begleitet sind, so wie alle die, welche auf der Ent-wendung von Baumfrüchten und andern Erzeugnissen einesangebauten Landes ertappt werden, zu ergreifen und zuarretiren; 27) diejenigen, die aus Unvorsichtigkeit oder Nach-läßigkeit durch den schnellen Lauf ihrer Pferde oder auf irgendeine andere Weise einen Bürger auf den Landstraßen, Gassenoder öffentlichen Wegen verwundet haben, zu ergreifen undzu arretiren; 28) diejenigen, welche auf öffentlichen Plätzenoder Jahrmärkten Hazard= und andere durch das Gesetz ver-bothene Spiele halten, zu ergreifen und zu arretiren; 29)