V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 473zu vollziehen haben; 13) die freye Circulation der Lebens-mittel zu sichern, und alle diejenigen zu ergreifen, die sichderselben etwa mit Gewalt widersetzen; 14) alle diejenigen,welche die Bürger in der Ausübung ihres Gottesdienstesbeunruhigen, zu ergreifen, und augenblicklich vor die Civil-Autoritäten zu führen; den innern Handel zu schützen, indemsie den Negotianten, Kaufleuten, Künstlern und allen Bür-gern, welche ihres Handels, Gewerbes oder sonstiger Geschäftewegen zu reisen genöthiget sind, alle Sicherheit verschaffen;15) ein wachsames Auge auf die Bettler, Landstreicher unddas heimathlose Gesindel zu haben, und in Betreff dieserLeute alle durch das Gesetz vorgeschriebene Maßregeln zunehmen; zu welchem Ende die Maire verbunden sind, derNational=Gendarmerie die Listen mitzutheilen, auf welchendie Individuen, über welche sie zu wachen hat, aufgeschrie-ben sind; 16) Verbal=Prozesse über alle todten Körper,die auf den Straßen und Feldern gefunden oder aus demWasser gezogen werden, aufzusetzen, und den nächstenGendarmerie=Offizier davon zu benachrichtigen, welcher als-dann verbunden ist, sich sogleich nach erhaltener Nachrichtin Person an Ort und Stelle zu begeben; 17) eben so Ver-bal=Prozesse über Feuersbrünste, diebische Einbrüche, Mord-thaten, und alle solche Verbrechen, welche Spüren hintersich lassen aufzusetzen; 18) gleichfalls Verbal=Prozesse überdie Erklärungen abzufassen, welche den Gliedern der N. G.durch die Einwohner, Nachbarn, Verwandte, Freunde, undandere Personen, welche über die Thäter der Verbrechenund ihre Mitschuldigen Anzeigen, Beweise und Aufklärungenzu liefern im Stande sind, gemacht werden; 19) sich in derNähe von großen Zusammenkünften, z. B. Märkten undMessen, Festen und öffentlichen Ceremonien zu halten; 20)die Gefangenen oder Verurtheilten zu führen, und alle nöthigeVorsicht anzuwenden, um die Entweichung derselben zu ver-hüten; 21) die Deserteure und solche Militair=Personen, welchekeinen gültigen Paß, noch Urlaub bey sich führen, zu ergrei-fen und zu arretiren; 22) die von ihren Corps abwesenden
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