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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
472
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.472Art. 3. Der Dienst der National=Gendarmerie ist beson-ders für die Sicherheit des Landes und der Landstraßenbestimmt.Art. 125. Die wesentlichen und gewöhnlichen Amts=Ver-richtungen der National=Gendarmerie sind folgende:1) Auf den Landstraßen und Nebenwegen und in allenTheilen der verschiedenen Ortschaften Märsche, Amts=Reisen,Ausritte und Patrouillen zu machen, und solche Tag fürTag auf ihren Dienst=Rollen durch die Maire oder andereöffentliche Beamten constatiren zu lassen, bey Strafe derEinziehung ihres Gehalts. 2) Alle mögliche Erkundigungenüber die öffentlichen Verbrechen und Vergehungen einzuziehen,und den competenten Autoritäten davon Nachricht zu geben;3) die Uebelthäter aufzusuchen und zu verfolgen; 4) alleauf frischer That ertappte oder vom öffentlichen Rufe ver-folgte Personen zu ergreifen; 5) alle Personen zu ergreifen,die mit blutigen Waffen, woraus sich ein Verbrechen arg-wohnen läßt, angetroffen werden; 6) alle Diebe und Straßen-Räuber, Chauffeurs und zusammengerottete Mörder zu ergrei-fen; 7) diejenigen, welche die Wälder und Ernten verheeren,die maskirten Jäger, die bewaffneten Schmuggler, im Falledie Verbrecher der drey letzten Arten auf frischer Thatertappt werden, zu ergreifen; 8) die Emigranten und depor-tirten Priester, die auf dem Gebiethe des Reichs angetroffenwerden, zu ergreifen und zu arretiren; 9) alle bewaffneteZusammenrottung zuerst mittelst eines wörtlichen Befehles,dann wenn es nöthig ist, durch den Gebrauch der bewaff-neten Macht zu zerstreuen, und endlich alle durch das Gesetzfür aufrührisch erklärte Zusammenrottungen zu zerstreuen,und die Präfecten und Unter=Präfecten unverzüglich davonzu benachrichtigen; 11) alle diejenigen zu ergreifen, welcheüber Thätlichkeiten und Gewaltsamkeiten gegen die Sicherheitder Personen und des National= oder Privat=Eigenthumsangetroffen werden; 12) diejenigen zu schützen, welche Zwangs-Befehle, die öffentlichen Gelder betreffend, oder Justitz=Befehle