Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
471
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V. Cap. Hülfs=Polizey=Beamten des kaiserl. Procurators. 471sare nehmen die Denunciationen auf, wenn sieVerbrechen oder Vergehen zum Gegenstande haben,welche an den Orten, wo sie ihre gewöhnlichenAmts=Verrichtungen ausüben, begangen wordensind.1) Die Friedens=Richter. Nach dem Criminal=Gesetz-buche vom J. 1791 lag das Geschäft der gerichtlichen Polizeybeynahe ganz auf den Friedens=Richtern. Nach und nachwurde ihnen ihre Last durch das Gesetz vom 3. Brüm. 4. J.und das Gesetz vom 7. Pluvios 9. J. erleichtert. Gegen-wärtig haben sie nur als Polizey=Beamten, welche dem kais.Procurator zu Gehülfen gegeben sind, oder vermöge des Auf-trags, den ihnen der Instructions=Richter in den Fällenertheilt, die im Art. 48, 49, 52, 83 und 84 des neuenGesetzbuchs bestimmt sind, Theil daran zu nehmen.Der Art. 616 stellt sie in die Reihe der Beamten, welchebesonders beauftragt sind, die individuelle Freyheit gegenwillkührliche Einsperrungen und andere willkührliche Hand-lungen zu sichern.2) Die Offiziere der Gendarmerie. Das Gesetzbuchvom 3. Brüm. 4. J. im 21. Art. und das Gesetz über dieOrganisation der Gendarmerie vom 28. Germ. 6. J. Art.194 ließen nur die Capitains und Lieutenants zu den Ver-richtungen der gerichtlichen Polizey zu; aber das Gesetz vom7. Pluv. 9. J. übertrug diese Verrichtungen allen Offizierender Gendarmerie, und folglich auch den Unter=Lieutenants,welche Stelle erst seit dem Gesetz vom 28. Germ. 6. J.errichtet worden ist. Das neue Gesetzbuch bedient sich imArt. 9 und 48 der nehmlichen AusdrückeOffiziere derGendarmerie und folglich sind die Unter=Lieutenants ebenso gut, wie die Capitains und Lieutenants dieses Corps zuden Verrichtungen der gerichtlichen Polizey berufen.Wir wollen die Verfügungen des Gesetzes vom 28. Germ.6. J., die mit der gerichtlichen Polizey in Analogie stehen,und die es nothwendig ist, genau zu kennen, hier anführen: