II. Abschn. Gerichtliche Polizey.470in dem Capitel von den Instructions=Richternnäher bestimmt werden soll.1) Erhält der kaiserl. Procurator außer den im32. und 40. Art. ausgedruckten Fällen u. s. f. Auchin diesem Artikel befindet sich die Grenz=Linie der Gewaltund der Verrichtungen des kaiserl. Procurators mit vielerGenauigkeit gezeichnet. Er darf nur in den im 32. und 46.Art. berührten Fällen persönlich die Handlungen vornehmen,und die Verbal=Prozesse abfassen, welche erforderlich sind,den Thatbestand der sinnlich erkennbaren Spuren des Ver-brechens und seiner sonstigen zurückgelassenen Merkmahle dar-zuthun. Außer diesen beyden Fällen muß der kaiserl. Procu-rator sich in den Grenzen der Verrichtungen des öffentlichenMinisteriums halten, außer diesen Fällen ist er nur die betrei-bende Partey bey dem Instructions-Richter, welche Anträgezu machen und das Verfahren in Thätigkeit zu setzen hat.(Siehe die Art. 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42,43, 44, 45, 46 und die Anmerkungen zu diesen verschie-denen Artikeln.2) Oder auf jede andere Weise. Da der kaiserl.Procurator nicht allein mit der Einklage, sondern auch mit derNachforschung der Verbrechen und Vergehen beauftragt ist,so folgt, daß er, um eine weitere Untersuchung, und erfor-derlichen Falls das Hinverfügen auf Ort und Stelle zu requi-riren, nicht nöthig hat, abzuwarten, bis ein Verbrechenoder Vergehen ihm denuncirt wird. Er muß, sobald er ent-weder durch einen Bericht der verwaltenden Polizey oder dasöffentliche Gerücht oder auf irgend eine andere Weise Nach-richt davon erhält, seine Anträge machen.Fünftes Capitel.Von den Polizey=Beamten, welche als Gehülfen des kaiserlichenProcurators zu betrachten sind.Art. 48. Die Friedens=Richter, die Offiziereder Gendarmerie, und die General=Polizey=Commis-
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten