IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 469Die Worte: „Es bleibt in der Gewalt der Ju-stitz, heißen also so viel, als der Beschuldigte, gegen denein Vorführungs=Befehl erlassen ist, bleibt unter der Ver-wahrung desjenigen, der den Befehl insinuirte, oder derAgenten der bewaffneten Macht, bis der Instructions=Richterüber seine Freyheit verfügt oder einen Sequestrations- oderVerhafts=Befehl erlassen hat.Art. 46. Der kaiserl. Procurator übt die Befug-nisse, welche hier oben für den Fall eines auf fri-scher That entdeckten Verbrechens ihm beygelegtworden sind, ebenfalls so oft aus, als von einemzwar nicht auf frischer That entdeckten, gleichwohl indem Innern eines Hauses begangenen Verbrechendie Rede ist, und das Haus=Oberhaupt den kaiserl.Procurator ersucht, dessen Thatbestand aufzunehmen.1) Der kaiserl. Procurator übt die Befugnisse,welche u. s. f. Dieser Artikel umfaßt den zweyten Fall,worin der kaiserl. Procurator berechtigt ist, die in den Art.32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 44 und45 erwähnten Acte und Verbal⸗Prozeſſe vorzunehmen. (Siehedie Anmerkungen zu diesen Art.)Art. 47. Erhält der kaiserl. Procurator, außerden im 32. und 46. Art. ausgedruckten Fällen, essey durch eine Denunciation oder auf jede andereVeise, die Nachricht, daß in seinem Bezirke einVerbrechen oder Vergehen verübt worden, oderdaß eine Person, die deßhalb in Verdacht ist, inseinem Bezirke sich aufhält, so ist er verbunden,den Instructions-Richter zu requiriren, daß er denBefehl zur weitern Untersuchung erlasse, und selbst,in so fern es nöthig seyn sollte, sich an Ort undStelle begebe, um dort die Protokolle aufzunehmen,welche die Umstände erheischen mögen, so wie dieses
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