Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
468
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.463der gerichtlichen Polizey mit dem Augenblicke auf-hören, wo die Justitz sich mit der Sache zu befassenanfängt.Die Verbal=Prozesse, die der kaiserl. Procurator in denFällen der Art. 32 und 46 abzufassen berechtigt ist, mußman als bloße Nachforschungs=Acte ansehen. Der Instruc-tions=Richter kann sie, wenn sie ihm mangelhaft scheinen,noch einmahl aufnehmen. (Art. 60.)Was wir hier in Beziehung auf den kaiserl. Procuratorgesagt haben, findet auch bey den Hülfs=Polizey=Beamter,die in Gemäßheit der Art. 49 und 50 zu Werke gehen, seineAnwendung. (Siehe die 2. Anmerk. zum 11. Art. und dieAnmerk. zum Art. 22 und 47.2) Inzwischen bleibt der Beschuldigte unter denmit einem Vorführungs=Befehle verbundenen Fol-gen in der Gewalt der Justitz. Dieß heißt nicht,als ob der Beschuldigte in diesem Zustande in ein Arresthauseingeschlossen werden dürfe. Wir führen deßhalb das Circu-lar=Schreiben an, das der Justitz=Minister den 28. Floreal6. J. an die gerichtlichen Polizey⸗Beamten erließ, um ſie zuerinnern, daß ein Beschuldigter, gegen den ein bloßer Vorfüh-rungs=Befehl erlassen worden ist, niemahls in ein Arresthaus,noch in ein anderes Gefängniß, welches immer es sey, zurVerwahrung gebracht werden dürfe. Das neue Gesetzbuchhat diese Regel nicht geändert. Im Gegentheile beweisen dieArt. 100, 107, 110, 134, 135 und 609, daß die Beschul-digten nur dann in einem Arresthause oder sonstigen Gefäng-nisse aufgenommen und bewahrt werden dürfen, wenn gegensie ein Sequestrations= oder Verhaft= oder Einkerkerungs-Befehl erlassen worden, oder ein Urtheil gegen sie vorhandenist, das sie vor einen Assisen= oder einen peinlichen Special-Hof verweist, eine Anklage oder endlich eine Leibes= odereinfache Gefängnißstrafe gegen sie ausspricht. Jeder Gefäng-niß=Wächter, der dagegen fehlt, würde verfolgt, und alsder willkührlichen Einsperrung schuldig gestraft werden.