Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
466
Einzelbild herunterladen
 

II. Abschn. Gerichtliche Polizey.466zuzuziehen, wovon sich vermuthen läßt, daß dieKunst, wozu sie sich bekennen, oder das Gewerbe,das sie treiben, sie in den Stand setzt, die Naturund die Umstände des Verbrechens oder Vergehenszu beurtheilen.Art. 44. Ist von einem gewaltsamen Tode,oder von einem Tode, dessen Ursache unbekanntund verdächtig ist, die Rede, so hat der kaiserlicheProcurator einen oder zwey Arzneyverständige (offi-ciers de santé) zuzuziehen, welche über die Ursachendes Todes und den Zustand des Leichnams ihr Gut-achten erstatten.Die in Gemäßheit des gegenwärtigen und desvorhergehenden Artikels zugezogenen Personen lei-sten vor dem kaiserlichen Procurator den Eid, aufEhre und Gewissen ihren Bericht abzufassen, undihre Meinung zu äußern.1) Ist von einem gewaltsamen Tode die Rede u.s. f. Die Gutachten der Arzneyverständigen sind in diesemFalle von der größten Wichtigkeit, und gewähren gewöhnlich,wenn sie gut abgefaßt sind, die entscheidendsten Mittel füroder gegen den Beschuldigten. Die kais. Procuratoren müssendaher die größte Aufmerksamkeit darauf richten, ohne Auf-schub die geschicktesten Arzneyverständigen zu dieser oftso delicaten als schwierigen Handlung zuzuziehen.Art. 45. Die zu Folge der vorhergehendenArtikel aufgenommenen Protokolle und Urkunden,oder in Beschlag genommenen Schriften und Werk-zeuge, übersendet der kaiserliche Procurator ohneVerzug dem Instructions=Richter, damit dieser nachVorschrift des Capitels von den Instructions-Richtern das Weitere veranstalte. Inzwischenbleibt der Beschuldigte unter den mit einem Vor-