IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 465der Stelle beschuldigt, oder in einem der Ertappung auffrischer That gleich geachteten Fall ihm nachgesetzt wird. Esbedarf alsdann keines Vorführungs=Befehls.Art. 42. Die Protokolle, welche der kaiserlicheProcurator zu Folge der vorhergehenden Artikelaufzunehmen hat, werden in Gegenwart des Poli-zey=Commissars der Gemeinde, worin das Ver-brechen oder Vergehen begangen worden, oder desMaire, oder eines Adjuncten des Maires, oderzweyer in derselben Gemeinde wohnhaften Bürger,verfaßt, und mit ihrer Unterschrift versehen.Der kaiserliche Procurator kann gleichwohl dieProtokolle auch ohne Beystand eines Zeugen ver-fassen, wenn es nicht möglich seyn sollte, diese aufder Stelle zu haben.Auf jedem Blatte wird das Protokoll von demkaiserlichen Procurator und von den Personen,welche dieser Handlung beygewohnt haben, unter-zeichnet. Wenn letztere es entweder nicht unter-zeichnen wollen, oder nicht können, so wird diesesausdrücklich bemerkt.1) Die Protokolle, welche der kaiserl. Procu-rator. Obgleich alle Formen dieser Verbal=Prozesse nichtunter Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben sind, und imSystem unserer peinlichen Gesetzgebung nur jene Nullitätenangenommen werden dürfen, die im Gesetze bestimmt sind,so müssen diese Formen doch auf das genaueste beobachtetwerden, weil die Verbal-Prozesse den Richtern und Geschwor-nen weit weniger Zutrauen einflösen, wenn ihre Formen ver-letzt worden sind, als wenn man sie sorgfältig beobachtethat. (Man sehe die 4. Anmerkung zum Art. 11, und beson-ders die Num. 5. und 7. dieser Anmerkung.)Art. 43. Nach Beschaffenheit der Umstände hatder kaiserliche Procurator eine oder zwey PersonenHandbuch. I. Th.F f
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