II. Abschn. Gerichtliche Polizey.4⁶⁴Art. 41. Ein auf frischer That entdecktes Ver-brechen ist dasjenige, das entweder gegenwärtigverübt wird, oder so eben verübt worden ist.Als ein solches soll angesehen werden, wennder öffentliche Ruf jemanden sogleich als Urhebereines Verbrechens angibt, oder wenn man denBeschuldigten in einem Augenblicke ertappt, woer Effecten, Waffen, Werkzeuge oder Papierebey sich führt, welche wider ihn den Verdacht er-wecken, daß er der Urheber des Verbrechens sey,oder daran Theil genommen habe, vorausgesetzt,daß dieß in kurzer Zeit nach der That gesche-hen iſt.1) Ein auf frischer That entdecktes Verbrechenu. s. f. Diese Definition, die mit der alten Jurispru-denz übereinstimmt, wird die Fälle, worin der kaiserlicheProcurator berechtigt ist, die ersten Instructions=Acte vorzu-nehmen, leicht von jenen unterscheiden, wo er sich begnügenmuß, Nachforschungen anzustellen, Anträge zu machen unddie Sache zu betreiben. (Siehe Art. 32 und die Anmer-kungen.)Wir haben schon bemerkt, daß, wenn ein Verbrechen,das seiner Natur nach eine Leibes= oder entehrende Strafenach sich zieht, auf frischer That entdeckt, oder als auffrischer That entdeckt angesehen wird, das Gesetz folgendeBeamten bezeichne, um es zu beurkunden, und ohne Verzugdie ersten Instructions=Acte vorzunehmen: 1) Den kaiserl.Procurator des Orts, wo das Verbrechen begangen wurde;2) die im 48. und 50. Art. erwähnten Hülfe=Polizey=Beam-ten; 3) den Instructions=Richter. Auch schreibt das Gesetz4) jedem, dem die öffentliche Gewalt anvertraut ist, undselbst jeder einzelnen Person vor, den Verbrecher anzuhalten,und vor den kaiserl. Procurator zu führen, wenn er auffrischer That ertappt, oder durch den öffentlichen Ruf auf
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