IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 463nach sich ziehen kann, läßt der kaiserl. Procuratordie gegenwärtigen Beschuldigten, in so fern schwereAnzeigen wider sie vorhanden sind, in Verhaftnehmen.Ist der Beschuldigte nicht anwesend, so erläßtder kaiserliche Procurator einen Befehl, um ihnherbeyzuführen. Man nennt diesen Befehl einenVorführungs⸗Befehl (mandat d'amener).Eine bloße Denunciation begründet keinen hin-reichenden Verdacht, um diesen Befehl gegen jeman-den zu erlassen, der einen (bekannten und festen)Wohnsitz hat.Der kaiserliche Procurator vernimmt auf derStelle den ihm vorgeführten Beschuldigten.1) In so fern schwere Anzeigen wider sie vor-handen sind. Das Gesetz, welches nicht gestattet, daß dieindividuelle Freyheit zu leicht gefährdet werde, verlangt dieVereinigung von drey Umständen, ehe der kaiserl. Procu-rator berechtigt ist, Beschuldigte ergreifen zu lassen,oder Vorführungs=Befehle gegen sie zu geben, nehm-lich 1) daß das Verbrechen auf frischer That entdeckt werde,2) daß die Handlung so geeignet sey, um eine Leibes= oder ent-ehrende Strafe nach sich zu ziehen; 3) daß gegen die Beschul-digten schwere Anzeigen vorhanden seyen. Sorgfältigſetzt es hinzu: Daß eine bloße Denunciation keinenhinreichenden Verdacht begründe. Die kaiserl. Pro-curatoren und ihre Hülfs=Polizey=Beamten müssen sich dieseweisen Verfügungen recht tief einprägen; sie dürfen nichtmilder, aber auch nicht strenger seyn, als es das Gesetz ist.2) Der kaiserl. Procurator vernimmt auf derStelle den Beschuldigten. Die Beschleunigung diesesersten Verhörs ist sehr wichtig, um den Beschuldigten in denFall zu setzen, sich, wenn er unschuldig ist, sogleich zu recht-fertigen, ihn aber wenn er schuldig ist, zu verhindern, einSystem von Verstellung und Lügen zu erfinden.
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