II. Abschn. Gerichtliche Polizey.462tung durch die competente Behörde befohlen worden ist, auf-zusuchen.Und der Art. 131 des nehmlichen Gesetzes wiederhohltdie Ausnahmen, die im Art. 76 der Constitution vom 8. J.stehen. „Ausgenommen, heißt es hier, in den Fällen einesBrandes, einer Ueberschwemmung oder der aus dem Innerneines Hauses kommenden Aufforderung.Art. 37. Finden sich wirklich in dem Hause desBeschuldigten Schriften oder Effecten, die entwe-der zu seiner Ueberzeugung oder auch zu seinerVertheidigung dienen können, so fertiget der kai-serliche Procurator hierüber ein Protokoll, und be-mächtiget sich dieser Effecten oder Papiere.Art. 38. Die in Beschlag genommenen Gegen-stände werden, so viel es sich thun läßt, verschlossenund mit einem Pettschaft versehen, oder, wenn sichkeine Schrift=Zeichen darauf anbringen lassen, inein Gefäß oder einen Sack gelegt, woran der kai-serliche Procurator einen Streifen Papier befestiget,dem er sein Siegel aufdruckt.Art. 39. Die in den obigen Artikeln vorge-schriebenen Handlungen werden in Gegenwart desBeschuldigten vorgenommen, wenn man sich seinerbemächtiget hat, oder, wenn er ihnen nicht bey-wohnen will oder kann, in Gegenwart eines Bevoll-mächtigten, den er deßhalb ernennen mag. Manzeigt ihm die Gegenstände vor, damit er sie aner-kenne, und allenfalls mit seinem Handzuge versehe;wenn er sich dessen weigert, so wird dieses in demProtokolle bemerkt.Art. 40. In dem obenerwähnten Falle einesauf frischer That entdeckten Verbrechens, das sei-ner Natur nach eine Leibes= oder entehrende Strafe
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten