Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
461
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 461die Nachforschungen anstellen, die er für nöthig hält. Ver-fährt er dagegen bey Tag, so ist es keinem Zweifel unter-worfen, daß er in die Wohnung des Beschuldigten gehenkann, um dort Nachforschungen anzustellen, weil er in seinerEigenschaft als gerichtlicher Polizey=Beamte mit deröffentlichen Gewalt bekleidet ist, und in Gemäßheit desGesetzes handelt, ohne daß es unumgänglich nöthig ist, vor-läufig eine Ordonnanz zu erlassen, um die Person und Gegen-stände zu bezeichnen, die eine solche Haus=Untersuchung veran-lassen. Nach der Praxis des Cassations=Hofes ist die Ordon-nanz (d'accedit) künftig nicht mehr nöthig. (Siehe 4. Anm.Nro. 5 über den Art. 11 der Crim.⸗P.⸗O.)Diese Bemerkung ist ebenfalls auf die Hülfs=Polizer-Beamten und den Instructions=Richter anwendbar.Ein kaiserl. Decret aus St. Cloud vom 4. Aug. 1806hat erklärt, daß die Nachtszeit, während welcher es verbo-then ist, in die Häuser der Bürger zu gehen, nach dem 1037.Art. des Gesetzbuchs über das Verfahren in Civil=Sachenbestimmt werden soll.Diesem zu Folge, so heißt es hier,darf die Gendarmerie, wenn nicht die durch das Gesetz vom28. Germ. 6. J. bestimmten Ausnahmen eintreten, vom 1.Oct. bis zum 31. März nicht vor Morgens 6 Uhr und nach6 Uhr Abends, und vom 1. April bis zum 30. Sept. nichtvor Morgens 4 Uhr und nach 9 Uhr Abends in die Häuserdringen.Das Gesetz vom 28. Germ. 6. J. über die Gendarmeriemacht in der That im 129. Art. eine erste Ausnahme, dieso lautet:Die Mitglieder der National=Gendarmerie sindberechtigt, die Wirthshäuser, Gasthäuser und anderedem Publikum offenstehende Häuser selbst wäh-rend der Nacht bis zur Stunde, wo die gemeldetenHäuser nach den Polizey=Verordnungen geschlos-ſen ſeyn müſſen, zu beſuchen, um dort die Per-sonen, die ihnen bezeichnet sind, oder deren Verhaf-