Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
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460
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460II. Abschn. Gerichtliche Polizey.erwähnen, ob er abgestumpft, mit Blut befleckt ist u. s. f.Man darf keine Details, welche die verschiedenen Umständedes Verbrechens ans Licht bringen und zur Ueberführung desSchuldigen dienen können, vernachläßigen.Art. 36. Ist das Verbrechen oder Vergehenvon der Beschaffenheit, daß es sich wahrscheinlichdurch Schriften oder andere Gegenstände und Effec-ten, die sich im Besitze des Beschuldigten befinden,erweisen läßt, so begiebt sich der kaiserliche Procu-rator sogleich nach der Wohnung des Beschuldigten,um dort die Gegenstände aufzusuchen, wovon erglaubt, daß sie zur Entdeckung der Wahrheit etwasbeytragen können.1) So begiebt sich der kais. Procurator sogleichnach der Wohnung des Beschuldigten. Doch mußer sich nach Vorschrift des Art. 76 der Constitution vom 8.J. benehmen, die das Haus jedes Bewohners desfranzösischen Gebieths für eine unverletzbareFreystätte erklärt. Während der Nacht hat niemand dasRecht, es zu betreten, außer im Falle eines Brands, einerUeberschwemmung, oder einer Aufforderung, die aus demInnern dieses Hauses kommt. Bey Tage kann man wegen einesbesondern, entweder durch ein Gesetz, oder durcheinen Befehl der Obrigkeit bestimmten Gegen-stands, es betreten.Der kaiserl. Procurator kann also, wenn er sein Verfahrenbey Nachtszeit beginnt, nicht ohne ein sträfliches Unternehmenzu begehen und sich der Strafe auszusetzen, die der 183. Art.des neuen Gesetzbuchs über Strafen enthält; in die Woh-nung des Beschuldigten dringen, und muß es folglichnach dem Circular=Schreiben des Justitz=Ministers vom 23Germ. 4. J. beym Befehle bewenden lassen, das Haus durchbewaffnete Macht zu umringen. Mit Anbruch des Tagesaber kann er, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften,