IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 459Prozesses aus dem Hause gehe, oder sich von Ortund Stelle entferne.Jeder, der diesem Gebothe zuwider handelt,wird, wenn man sich seiner bemächtigen kann, zumArresthause abgeführt. Der Instructions=Richterverhängt wider ihn, nachdem er ihn vorgefordert undgehört hat, oder auch im Ausbleibungs⸗Falle durchein Contumacial=Erkenntniß ohne weitere Förmlich-keit oder Aufschub die hierauf gesetzte Strafe, ver-nimmt aber vorläufig hierüber den Antrag des kai-serlichen Procurators. Weder Opposition, nochAppellation sind wider dieses Erkenntniß zuläßig.Die Strafe ist höchstens zehntägiges Gefängnißund eine Geldbuße von hundert Francs.Art. 35. Der kaiserliche Procurator bemächtigtsich der Waffen, und überhaupt alles dess n, wovoner etwa vermuthet, daß es zur Ausführung desVerbrechens oder Vergehens entweder wirklichgedient habe, oder doch seiner Bestimmung nachdienen sollte; er bemächtigt sich auf gleiche Weiseder Gegenstände, welche das Resultat des Ver-brechens oder Vergehens zu seyn scheinen, undüberhaupt alles dessen, was zur Entdeckung derWahrheit beytragen kann; er fordert den Beschul-digten auf, sich über die Gegenstände, die ihm vor-zuzeigen sind, zu erklären; über alles dieß wirdein Protokoll gefertiget, welches der Beschuldigtezu unterzeichnen hat; wenn er nicht unterzeichnenwill, wird seinerZeigerung erwähnt.1) Der kaiserl. Procurator bemächtigt sich derWaffen. Das Protokoll muß von dem Zustande Meldungthun, worin diese Waffen gefunden wurden. Findet z. B.der kaiserl. Procurator eine Pistole, so muß er anführen, obsie geladen ist oder nicht; findet er einen Dolch, so muß er
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten