Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
458
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II. Abschn. Berichtliche Polizey.458es nöthig seyn sollte, sich an Ort und Stelle begebe,um dort die Protokolle abzufassen, welche die Um-stände erheischen mögen u. s. f.Eben so verhält es sich mit den Hülfs=Polizey=Beamten.Der Art. 54 schreibt ihnen vor,Ohne Aufschub diebey ihnen angebrachten Denunciationen, in so fernsie Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstande ha-ben, deren Beurkundung sie nicht unmittelbar an-geht, an den kaiserl. Procurator zu übersenden,damit dieser sie an den Instructions=Richter mit sei-nem Antrage überschicke.Art. 33. In dem im vorhergehenden Artikelberührten Falle, kann der kaiserliche Procuratorauch die Verwandten, die Nachbarn oder dasHausgesinde, wovon er vermuthet, daß sie Aufklä-rungen über die Thatsache geben können, zu seinemProtokoll vorfordern; er nimmt ihre Erklärungenauf, und läßt sie von ihnen unterzeichnen; überhauptwerden alle in Gemäßheit des gegenwärtigen undvorhergehenden Artikels aufgenommenen Erklärun-gen von den Parteyen unterzeichnet, und wenn siesich dessen weigern, so geschieht hievon Erwähnung.1) Er nimmt ihre Erklärungen auf u. s. f. Dadiese Erklärungen nur zum Zwecke haben, die ersten Auf-schlüsse über die Thatsachen zu erhalten, und die Nachfor-schungen des gerichtlichen Polizey=Beamten zu erleichtern, sokönnen sie von Verwandten, Nachbarn und dem Hausgesindegefordert werden, ohne daß es nöthig wäre, sie schwören zulessen. Das Gesetz schreibt dieses nicht vor, und bedient sichdes Worts Erklärungen (déclarations), welches ein nichtvereidetes Zeugniß bedeutet.Art. 34. Er kann verbiethen, daß niemand,wer er auch sey, vor dem Schlusse des Verbal-