Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
457
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 457der gerichtlichen Polizey zu entwickeln, und in Person dieverschiedenen Instructions=Acte, wovon die Rede ist, vorzu-nehmen, wenn es darum zu thun ist, ein Verbrechen, welchesauf friſcher That entdeckt, oder nach dem Inhalt des41. Art. als ein auf frischer That entdecktes angesehenwird, zu beurkunden, und dieses Verbrechen so geeignetist, daß es eine Leibes= oder entehrende Strafenach ſich zieht, oder dann, wenn er vom Haus⸗Obei-haupte ersucht wird, den Thatbestand eines Ver-brechens oder Vergehens, das zwar nicht auffrischer That entdeckt, aber in dem Innern einesHauses begangen worden ist, zu beurkunden.(Art. 46.)Hier entsteht inzwischen die Frage, ob der kaiserl. Procu-rator, wenn er in Abwesenheit des Instructions=Richters zuFolge der Art. 32 u. 46 verfährt, und es nöthig erachtet, eineHaus=Untersuchung oder andere Nachsuchung eilends in einemandern Bezirk vorzunehmen, hiezu einem gerichtlichen Polizey-Beamten dieses andern Bezirks den Auftrag geben könne?Ich zweifle hieran nicht, weil der Art. 283 ihm das Recht,Aufträge zu geben, ertheilt.Außer dem Falle eines auf friſcher That entdeckten Ver-brechens und des im 46. Art. erwähnten Ansuchens muß sichder kaiserl. Procurator enthalten, Instructions=Acte persönlichvorzunehmen, und sich damit begnügen, Anträge zu machen,und die Sache zu betreiben, d. h. die Verrichtungen desöffentlichen Ministeriums bey dem Instructions=Richter aus-zuüben. Dieses verfügt der Art. 47 ganz bestimmt:Erhältder kaiserl. Procurator außer den im 32. und 46. Art.ausgedruckten Fällen, es sey durch eine Denuncia-tion oder auf jede andere Weise, die Nachricht, daßin seinem Bezirke ein Verbrechen oder Vergehen ver-übt worden ....., so ist er verbunden, den Instruc-tions=Richter zu requiriren, daß er den Befehl zurweitern Untersuchung erlasse, und selbst in so fern