II. Abschn. Gerichtliche Polizey.456die Beschaffenheit der Orte, wo es verübt worden, zu beur-kunden, die Erklärungen der Personen aufzunehmen, welcheAufschlüsse geben können, die Beschuldigten ergreifen odervor sich führen zu lassen, und alle die Handlungen, die durchdie Art. 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43,44 und 45 vorgeschrieben sind, so wie es die Umständeerheischen können, erzunehmen, mit einem Worte, um unsder Ausdrücke der Redner der Regierung zu bedienen, alleHandlungen vorzunehmen, die der Instructions=Richter imersten Augenblicke verrichten könnte, da bis dahin demkaiserl. Procurator nichts von allem zu thun untersagt ist,was dazu dienen kann, die Ueberführung eines Schuldigenvorzubereiten.Der Gesetzgeber sah den Vortheil, in diesem erstenAugenblicke gleich alle Anzeigen eines Ver-brechens auffassen zu können, so sehr ein, daß er die Frie-dens=Richter, die Gendarmerie=Offiziere, die General=Polizey-Commissare, die Maire, Adjuncten der Maire und Polizey-Commissare in Ermangelung des kaiserl. Procurators beauf-tragte, Verbal⸗Prozeſſe abzufaſſen, Zeugen⸗Erklärungen auf-zunehmen, Haus=Untersuchungen und andere Acte seinerCompetenz so oft zu verrichten, als ein Verbrechen auffrischer That entdeckt wird, und daß er ihnen deßhalb denTitel: Polizey=Beamten, welche als Gehülfendes kaiserl. Procurators zu betrachten sind, bey-gelegt hat. (Art. 48, 49, 50 und die 1. Note zum 71. Art.)Befindet sich jedoch der kaiserl. Procurator mit den ihmzu Gehülfen gegebenen Beamten in Concurrenz, so verpflichtetdas Gesetz ihn, die Verrichtungen der gerichtlichen Polizeyvorzunehmen. Ist man ihm zuvorgekommen, so hängt esvon ihm ab, entweder selbst die Prozedur fortzusetzen, oderden Beamten, der den Anfang gemacht hatte, zu ermäch-tigen, damit fortzufahren. (Art. 51.)Wesentlich verdient jedoch bemerkt zu werden, daß derkaiserliche Procurator nur dann berechtigt ist, alle Gewalt
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