II. Abschn. Gerichtliche Polizey.452angesehen wurde, oder daß seine Angabe das Resultat eineszu entschuldigenden Irthums und starker Vermuthung war:in diesen verschiedenen Lagen würde es ungerecht scheinen,ihn wegen einer Denunciation zu strafen, die er in guterMeinung unternommen hätte, um die vom Gesetze ihm auf-erlegte Pflicht zu erfüllen.Ehemahls stand es jedem frey zu denunciren oder nicht,gegenwärtig ist man hiezu verpflichtet. Wer Zeuge einessträflichen Unternehmens u. s. f. war, ist vermöge einer aus-drücklichen Verfügung des Gesetzes schuldig, dem kaiserl.Procurator davon Nachricht zu geben; aber er istnicht verbunden, darüber Beweise zu liefern. Diese Pflichtist dem öffentlichen Ministerium auferlegt. War nun aberauch der Denunciant Zeuge eines Verbrechens, so ist es dochimmer möglich, daß der Beweis unzulänglich und unvoll-ständig bleibt. Dadurch, daß er das, was er gesehen hat,anzeigte, leistete er einer befehlenden Verfügung des GesetzesGenüge; wie könnte man ihn nachher noch für einen zufäl-ligen Beweis, wozu er nicht verpflichtet ist, der ihn nichtbetrifft, und von einem Augenblicke zum andern scheiternkann, verantwortlich machen? Fände sich eine solche Ver-antwortlichkeit im Buchstaben des Gesetzes, so müßte manzugeben, daß eine Art von Widerspruch daraus entstünde,der die Verfügung des gegenwärtigen Artikels unausführbarmachen würde; denn, welcher vernünftige Mensch würdeunbesonnen genug seyn, ein Verbrechen anzugeben, wenner hiedurch allein unbestimmt für Schaden=Ersatz gegen denBeschuldigten, der das Glück haben würde, der Verurthei-lung zu entrinnen, verantwortlich wäre? Zu dieser Ver-antwortlichkeit findet sich nicht nur im Gesetze kein Grund,im Gegentheile sieht man sogar, wenn ich nicht irre, ganzdeutlich darin, daß der Denunciant dem Losgesprochenennur dann Schaden=Ersatz zu leisten gehalten ist, wenn seineDenunciation aus Verlaͤumdung oder Bosheit geschehen, ge-leitet oder unterhalten worden zu seyn scheint. Dieses er-
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