Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
453
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 453giebt sich aus der Verfügung des 358. Artikels:Der An-geklagte, der freygesprochen worden ist, kannebenfalls gegen seine Denuncianten, in sofernihre Angabe auf einer bloßen Verläumdungbernhere, Entschädigung erwirken.Verpflichtet aber auch übrigens der gegenwärtige Artikel30 jeden, der Zeuge eines sträflichen Unternehmens widerdie Sicherheit des Staats, das Leben oder Eigenthum einerPrivat=Person war, dem kaiserl. Prokurator Nachricht zugeben, so verhängt doch das Gesetz keine Strafe gegen jene,welche dieser Verbindlichkeit kein Genüge leisten, die Fälleausgenommen, wo von Verbrechen gegen die innere undäußere Sicherheit des Staats, gegen die Person des Kaisersund seiner Familie und von Münz=Verfälschung die Rede ist.Art. 31. Die Anzeigen werden von den De-nuncianten, oder ihren Special=Bevollmächtigten,oder von dem kaiserl. Procurator, wenn er hierumersucht wird, schriftlich verfaßt. Sie werden alle-mahl von dem kaiserl. Procurator auf jedem Blatteunterzeichnet; die Denuncianten oder ihre Bevoll-mächtigten unterzeichnen sie ebenfalls.Können oder wollen die Denuncianten oder ihreBevollmächtigten nicht unterzeichnen, so wird vondiesem Umstande Erwähnung gethan.Die Vollmacht bleibt allemahl bey der Anzeige,als eine dazu gehörige Beylage. Der Denunciantkann die Abschrift seiner Anzeige, wie wohl nurauf ſeine Koſten, verlangen.Nebst den kais. Procuratoren können die Friedens=Richter,Gendarmerie Offiziere, General=Polizey=Commissare, Denun-ciationen über Verbrechen und Vergehen aufnehmen, die inden Orten, worin ſie ihre gewöhnlichen Amts⸗Verrichtungenausüben, begangen worden sind. (Art. 48.) Der Maire,die Adjuncten und Polizey=Commissare sind ebenfalls berech-tigt, sie aufzunehmen. (Art. 50.)