IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 451Polizey=Beamten, sie mögen zur Verwaltungs= oder gericht-lichen Polizey gehören, gegen eine oder mehrere Personen eineverläumderische Denunciation schriftlich einreicht, soll miteinem Gefängniße von einem Monate bis zu einem Jahreund einer Geldbuße von hundert bis drey tausend Francsbestraft werden.Ein Denunciant, der von seiner Angabe absteht, würdesich eben so wenig gegen die Strafe als gegen die Entschä-digungs=Klage schützen. Der 92. Art. des Gesetzes vom 3.Brüm. 4. J. gestattete ihm in der That vier und zwanzig Stun-den Zeit um abzustehen und der 93. setzte hinzu, daß wenner abstünde, seine Denunciation als nicht geschehen angesehenwerden sollte, wobey es jedoch dem Friedens=Richter vorbe-halten bleibe, von Amts wegen Kenntniß von den Thatum-ständen zu nehmen und wenn es Statt hätte, gegen denBeschuldigten alles Verfahren, was das Gesetz befiehlt, vor-zunehmen; so, daß damahls, als dieses Gesetzbuch bestand,ein Denunciant, der in den 24 Stunden abgestanden war,der Entschädigungs=Klage von Seiten des Angeklagten nichtausgesetzt war. Das nehmliche verfügte ausdrücklich dasGesetz vom 29. Sept. 1791, welches in der Form eines Un-terrichts ertheilt worden war. Das neue Gesetzbuch hat in-dessen diese Verfügungen nicht beybehalten, und hieraus folgt,daß ein Denunciant, er mag in seiner Angabe verharren,oder davon abgehen, wenn sie als verläumderisch erklärtwird, der Entschädigung gegen den Angeklagten, der Gefäng-niß= und Geldstrafe unterworfen ist.Wir sagen verläumderisch, weil nach dem angeführ-ten Art. 358 des Gesetzb. über das Criminal=Verfahren unddem Art. 373 des Gesetzb. über Strafen, die Angabe durchein Urtheil als verläumderisch erklärt werden muß, ehe dieStrafe eintreten kann und die Entschädigungs=Klage des An-geklagten gegründet ist. Wirklich kann sich der Fall ereignen,daß entweder der Denunciant eine wahre Thatsache angege-ben hat, deren Beweis jedoch nicht als hinlänglich geliefert
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