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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
450
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II. Abſchn. Gerichtliche Polizey.410tor des Ortes, wo das Verbrechen oder Verge-hen begangen worden, oder des Ortes, wo der Be-schuldigte angetroffen werden kann, davon Nachrichtzu geben.(1) Wider die Sicherheit des Staates, dasLeben oder Eigenthum einer Privat=Person.Wir machten bey dem vorigen Artikel die Bemerkung, daßdie Obrigkeit, die öffentlichen Beamten und Staatsdiener nurgehalten sind bey Verbrechen oder Vergehen, zuderen Kenntniß sie in Ausübung ihrer Amts-Verrichtungen gelangt sind, dem kaiserl. ProcuratorNachricht zu ertheilen. Die Verbindlichkeit zu denunciren,die der gegenwärtiger Artikel jedem auferlegt, ist noch mehreingeschränkt; denn sie erstreckt sich nur auf sträflicheUnternehmen gegen die Sicherheit des Staats,das Leben oder Privat=Eigenthum einer Privat-Person, wovon man Zeuge gewesen ist; außer diesenFällen ist die Denunciation erlaubt, aber man ist nicht mehrdazu verbunden.Eine bloße Denunciation gründet keine hinreichende Ver-muthung um gegen jemanden, der einen Wohnsitz hat, einenVorführungs=Befehl zu ertheilen. (Art. 40) Die verläumde-rische Denunciation, welche nach dem Gesetz der zwölf Ta-feln mit der nehmlichen Strafe wie das Verbrechen selbstbelegt wurde, ward durch das Gesetzbuch vom J. 1791nicht einmahl in die Classe der Verbrechen gesetzt. Dieseerstaunende Lücke wurde indessen durch die neuen Gesetzbücherausgefüllt. In der That verfügt der Artikel 358 desGesetzbuchs über das peinliche Verfahren: Der Angeklagte,der freygesprochen worden ist, kann ebenfalls gegen seineDenuncianten, in so fern ihre Angabe auf einer bloßen Ver-läumdung beruhte, Entschädigung erwirken... Der General-Procurator ist schuldig, dem Angeklagten auf Verlangen seineDenuncianten bekannt zu machen; und das Geſetzbuch überStrafen setzt im Art. 373 hinzu:Wer den Justitz= oder