Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
449
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 449Ersatz gegen seine Denuncianten zu klagen, in so fern ihreAngabe auf einer bloßen Verlaͤumdung beruhte, setzt diesewesentliche Verfügung hinzu:Es ist gleichwohl nicht er-faubt wider Staats=Beamten wegen der Berichte zu klagen,die sie zu erstatten verbunden sind, wenn sie glauben in derAusübung ihrer Amts=Verrichtungen zur Kenntniß eines Ver-brechens gelangt zu ſeyn; nur kann nach Beſchaffenheit derUmstände die Syndikats=Klage wider sie angestellt werden.Ist ein Gericht erster Instanz oder ein Appellations=Hofim Falle eine amtliche Denunciation machen zu müssen,so darf man diese dem Urtheile nicht einrücken, besonderswenn es angeheftet werden soll. Hiedurch würde man derDenunciation den Charakter einer Strafe, die Form undgewissermaßen das Ansehen einer rechtskräftig abgeurtheiltenSache geben, die sie doch nicht haben darf, weil sie nachdem Gesetze sich auf eine bloße Nachricht beschränken muß,die an den kaiserl. Procurator bey Mittheilung der Verbal-Prozesse, Actenstücke u. s. f. gerichtet wird. So wurde durchein Cassations=Urtheil vom 30. Frim. 12. J. in der Sachedes Herrn F..... entschieden. Der Theil des Urtheils,welcher die Denunciation enthielt, wurde cassirt.(2) Unter dessen Gerichtsbarkeit das Ver-brechen oder Vergehen begangen worden oderder Beschuldigte angetroffen werden könnte.Die Actenstücke können ebenfalls dem kaiserlichen Procu-rator, wo der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalthat, besonders wenn man den Ort nicht kennt, wo das Ver-brechen begangen wurde oder wo der Beschuldigte sich hin-geflüchtet hat, mitgetheilt werden. Dieses geschieht häufigin den Fällen, wo von falschen Wechseln die Rede ist. (SieheArt. 23. und die Anmerkungen.Art. 30. Jeder, der Zeuge eines sträflichenUnternehmens wider die Sicherheit des Staats,das Leben oder Eigenthum einer Privat=Personwar, ist gleichfalls schuldig, dem kaiserl. Procura-Handbuch. I. Th.Ee