II. Abschn. Gerichtliche Polizey.448Erkenntniß der Polizey=Gerichte geeigneten Uebertreungeneintritt. In diesem Puncte stimmt dieser Artikel mit dem83. Artikel des Gesetzb. vom 3. Brümaire überein. Deröffentliche Beamte, der, um dieser gesetzlichen Verfügungnachzuleben, dem kaiserl. Procurator von einem Verbrechenoder Vergehen, das er in Ausübung seiner Verrichtungenentdeckt hat, Nachricht ertheilt, ist nicht gehalten, sich zudem Beamten der gerichtlichen Polizey zu verfügen, um dortzu unterzeichnen, seinen Handzug beyzusetzen, und andereFormalitäten zu erfüllen, die das Gesetz dem klagenden oderdenunciirenden Theile, in Sachen, die eine Verfälschung zumGegenstande haben, vorschreibt. So entschied es der Cassa-tions=Hof den 8. Messidor 13. J.Nach den Art. 448, 449, 450 u. 453 des neuen Gesetzbuchs,zieht der Mangel der Unterschrift und des Handzugs auf denals verfälscht angegriffenen Schriften oder auf jenen, die zurVergleichung der Handschriften vorgelegt werden, nicht mehrdie Nichtigkeit der Prozedur nach sich. Der Greffier wirdnur in diesem Fall zu einer Geldbuße von 50 Fr. verurtheilt.Die Pflicht zu unterzeichnen und den Handzug beyzufügenliegt nur der Person ob, welche die Schrift hinter-legt, dem Actuar, dem gerichtlichen Polizey=Beamten, derCivil=Partey oder ihrem Sachwalter und dem Beschuldigten.Hieraus folgt, daß der öffentliche Beamte, welchersich darauf beschränkt, dem kaiserl. Procurator von einemVerbrechen dieser Art, das er in seinem Amte in Erfahrunggebracht hat, Nachricht zu ertheilen und ihm die alsverfälscht angesehenen Schriften nach Inhalt des Art. 29mitzutheilen, nicht gehalten ist diese nehmliche Schriftenzu unterzeichnen und mit seinem Handzug zu versehen; weileines Theils das Gesetz ihn nur verpflichtet, sie mitzu-theilen und nicht sie zu hinterlegen, und andern Theilser in keiner Hinsicht der bürgerlichen Partey gleichgeſtellt werden kann.Der Art. 358 des neuen Gesetzbuchs, welcher den Ange-klagten, der losgesprochen wurde, berechtigt auf Schadens-
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