Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
447
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 447dem Capitel von den Instructions=Richternenthaltenen Vorſchriften.1) Sie besorgen die Versendung, die Insinua-tion der Befehle u. s. f. Die Versendung, die Insinua-tion, die Vollstreckung der Befehle des Instructions=Richtersmachen einen Theil des Verfahrens aus, womit der kaiserl.Procurator ganz besonders vermöge des Art. 22 beauftragtist. In der That schien es wenig schicklich, daß der Instruc-tions=Richter, nachdem er einen Befehl erlassen hätte, nochverpflichtet seyn sollte, ihn in seinem Nahmen vollziehen zulassen. Die Vollstreckung ist mit dem unparteyischen Cha-rakter des Instructions=Richters nicht vereinbarlich, und dar-um hat man sie dem Beamten beygelegt, der mit den Ver-richtungen des öffentlichen Ministeriums beauftragt ist.Zweyter Abschnitt.Verfahrungs=Art der kaiserl. Procuratoren bey der Ausübungihrer Amts=Verrichtungen.Art. 29. Jede Obrigkeit, jeder öffentliche Be-amte oder Staatsdiener, der in Ausübung seinerAmts=Verrichtungen zur Kenntniß eines Verbrechensoder Vergehens gelangt, ist schuldig, den kaiserl.Procurator bey dem Gerichte, unter dessen Gerichts-barkeit das Verbrechen oder Vergehen begangenworden, oder der Beschuldigte angetroffen werdenkönnte, ohne Verzug davon zu benachrichtigen,und dieser obrigkeitlichen Person alle Anzeigen, Pro-tokolle und Actenstücke, welche darauf Bezug haben,mitzutheilen.1) Jede Obrigkeit, jeder öffentliche Beamteoder Staatsdiener. Diese Denunciation nennt maneine Denunciation von Amts wegen (eine officielle).Man sieht, daß die Verpflichtung, diese zu machen, nur beyVerbrechen und Vergehen, nicht aber bey einfachen zur