II. Abschn. Gerichtliche Polizey.446lichen Ministeriums in peinlichen Sachen auf ein Systemvon Einheit und Simplicität zurück, welches ihm mehr Thä-tigkeit und Energie geben muß. Von der einen Seite sinddie kaiserl. Procuratoren gehalten, dem General=ProcuratorNachricht von den Verbrechen zu geben, die ihnen kundwerden, so wie seine Befehle zu vollziehen; anderer Seitstheilt der General=Procurator die Befehle, die er unmittelbarvon der Regierung erhält, den kaiserl. Procuratoren mit, unddiese setzen alle Beamten der gerichtlichen Polizey in Bewe-gung. So ist, nach dem Ausdrucke des Redners der Regie-rung, der kaiserl. Procurator gewissermaßen das Aug desGeneral=Procurators, so wie der General=Procurator das Auder Regierung ist, und so können durch das Resultat einerthätigen und treuen Mittheilung, die zwischen dem kaiserl.Procurator und dem General=Procurator, und zwischen diesemund den Ministern Sr. Maj. eintritt, die Mißbräuche, diesich in die Einrichtungen einschleichen, bekannt werden u. s. f.Man muß den Grad von Einfluß, den der General-Procurator auf die kaiserl. Procuratoren ausübt, nicht mitjenem vermischen, der ihm auf die übrigen gerichtlichen Poli-zey=Beamten gestattet ist. Nach diesem Artikel ist der kaiserl.Procurator gehalten, die Befehle des General=Procurators inBeziehung auf alle Handlungen der gerichtlichen Polizey zuvollziehen. Seine Weigerung würde sträflicher Ungehorsamseyn, während die gerichtlichen Polizey=Beamten und derInstructions=Richter nur der bloßen Ober=Aufsicht des Gene-ral-Procurators und nicht dessen Befehlen unterworfensind. Diese Ober=Aufsicht berechtigt ihn, sie im Falle einerNachläßigkeit zu mahnen, und sie im Wiederhohlungs-Falle dem kaiserl. Hofe zu denunciren.Art. 28. Sie besorgen die Versendung, dieInsinuation und die Vollstreckung der Befehle,welche der mit der Instruction des Prozesses beauf-tragte Richter erläßt, und befolgen dabey die in
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