Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
445
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 445Gendarmerie=Commandanten nicht vollzogen werden, beyStrafe, als solche belangt zu werden, die sich gesetzwidrigerund willkührlicher Handlungen schuldig gemacht haben.Das Gesetz vom 3. Aug. 1791 hat folgende Formel zurAufforderung vorgeschrieben:Wir... fordern kraft des Gesetzes den .... Comman-danten auf, mit Linien=Truppen, National=Gendarmerie oderNational=Garden die Hülfe zu leisten, welche nöthig ist, umdieses oder jenes Urtheil oder diesen oder jenen Polizey=Befehlzu vollstrecken, und fügen zur Sicherstellung des gedachtenCommandanten unsere Unterschrift bey. Gegeben zu ....Der Regierungs=Beschluß vom 13. Floreal 7. J., dessenoben gedacht wurde, setzt nach Anführung dieser Formelhinzu, das Gesetz vom 28. Germ. 6. J. schreibe in denAufforderungen an die Gendarmerie noch eine Formalitätmehr vor, nehmlich diese, daß man des Gesetzes oder Be-schlusses erwähne, die diese Aufforderung befehlen. Die kais.Procuratoren und Beamten der gerichtlichen Polizey erfüllendiese Formalität dadurch, daß sie in ihren Aufforderungenden 25. Art. der Crim.⸗P.⸗O. anführen.Art. 26. Ist der kaiserl. Procurator verhindert,so ersetzt ihn sein Substitut, oder, wenn mehrerSubstitute vorhanden sind, der Aelteste aus ihnen.Hat er keinen Substituten, so ernennt der Präsi-dent einen Richter, um dessen Stelle zu versehen.Art. 27. Die kaiserl. Procuratoren sind schul-dig, von allen Verbrechen, die zu ihrer Kenntnißgelangen, den General=Procurator bey dem kaiserl.Gerichtshofe zu benachrichtigen, und dessen Befehlein Beziehung auf alle Handlungen der gerichtlichenPolizey zu vollziehen.1) Den General=Procurator zu benachrichti-gen. Dieser Artikel, verbunden mit den Art. 249, 250,274, 275, 276 und 290, führt die Handlung des öffent-