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Th. 1 (1811)
Entstehung
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444
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.444daß man in den Art. 291, 292, 293 und 294 der Constitu-tion vom J. 3 nur die Worte Aufforderung (Réquisition)auffordern (réquerir) und ermächtigen (autoriser) findet, undfolglich die Civil=Obrigkeit, welche die bewaffnete Macht inBewegung setzt, sich nicht der Ausdrücke, daß sie befehle,auferlege, noch anderer ähnlicher Worte bedienen dürfe.Art. 138.Haben die Civil=Autoritäten ihre Aufforderun-gen einmahl gesetzmäßig gemacht, so dürfen sie sich auf keineWeise mehr in die militairischen Operationen, welche zurVollziehung gedachter Aufforderungen von den Chefs befohlenwerden, einmischen, indem diese Chefs unter ihrer Verant-wortlichkeit verpflichtet sind, die Befehle für die Bewegungender Brigaden zu ertheilen, und solche in den Operationen,welche sie zu machen haben, zu leiten; dagegen kann dieCivil=Autorität, welche die Aufforderung gemacht hat, weiternichts, als den Bericht über das, was zufolge derselbengeschehen ist, verlangen.Art. 140.Bey allen Gelegenheiten sollen die Offiziere,Unteroffiziere und Gendarmen der National=Gendarmerie augen-blicklich den bewaffneten Beystand leisten, den man von ihnenmittelst gesetzmäßiger Aufforderungen begehren mag; sie sollendie Requisitionen, die ihnen der Regierungs=Commissar beyden Tribunälen zusendet, jedoch nur dann, wenn Urtheile undgerichtliche Ordonnanzen zu vollstrecken sind, vollziehen undvollziehen lassen.Art. 147.Die Civil=Autoritäten, welche die Comman-danten der National=Gendarmerie in den vom Gesetze bestimm-ten Fällen requiriren, dürfen solches nicht anders, als schrift-lich thun; die Requisitions=Schreiben sollen das Gesetz oderden Beschluß der Regierung oder der Verwaltung oderjeder andern constituirten Autorität, kraft dessen die Gendar-merie zu Werke gehen soll, enthalten, und müssen jedesmahlan die Gendarmerie=Commandanten der respectiven Arron-dissemente gerichtet werden. Diejenigen Requisitionen, welchemit diesen Formalitäten nicht versehen sind, dürfen von den