Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
443
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 443Militair=, politische, verwaltende und richterliche Stellen imAuslande bekleideten, oder die nach vorher geschehener Abbe-rufung nicht in Frankreich zurückkehren, verfügt im 1. Titel4. und 5. Artikel:Daß sie vor den peinlichen Special-Höfen der Departemente, in denen sie ihren Wohnsitz haben,verfolgt werden sollen; gegen jene aber, die seit 10 Jahrenkeinen Wohnsitz in Frankreich gehabt haben, vor dem pein-lichen Special=Hof von Paris verfahren werden soll.Art. 25. Die kaiserlichen Procuratoren und alleandern gerichtliche Polizey=Beamten haben bey derAusübung ihrer Amts=Verrichtungen das Recht,die bewaffnete Macht unmittelbar (ohne Dazwischen-kunft einer andern Behörde) zum Beystande auf-zufordern.1) Die bewaffnete Macht unmittelbar zumBeystande aufzufordern. Die Aufforderung der bewaff-neten Macht muß schriftlich geschehen, und an die comman-direnden Offiziere gerichtet werden. Ausgenommen sind jedochdie Fälle, wovon in den Art. 99 und 108 der Cr.=P.=O. dieRede ist. Das Gesetz vom 28. Germ. 6. J. über die Orga-nisation der National=Gendarmerie enthält mehrere Verfü-gungen über die Art dieser Aufforderungen.Art. 137.Die Central= und Municipal=Verwaltungen, dieCommissare des vollz. Director, bey diesen Verwaltungen, jenebey den peinlichen und Correctionnel=Gerichten dürfen in denAufforderungen, die sie an die Commandanten der National-Gendarmerie ergehen lassen, sich keiner andern Ausdrückebedienen, als jener, die durch die Constitutions=Acte vorge-schrieben sind. Anmerkung. Der Regierungs=Beschluß vom13. Floreal 7. J. über die Verhältnisse der Civil=Gewalt zuder bewaffneten Macht hat im 5. Capitel, um das zu erklä-ren, was man unter den Worten verstehen muß,keinerandern Ausdrücke bedienen, als jener, die durch die Consti-tutions=Acte vorgeschrieben sind die Bemerkung gemacht,