II. Abschn. Gerichtliche Polizey.442Eben so verhält es sich mit den Instructions=Richtern.Jeder, der durch ein Vergehen oder Verbrechen verletzt zu seynbehauptet, ist nach dem 63. Artikel befugt, bey dem Instruc-tions=Richter des Orts, wo das Verbrechen oder Vergehenbegangen worden, wo der Beschuldigte seinen gewöhnlichenAufenthalt hat und wo er angetroffen wird, seine Klage vor-zubringen und sich als Civil=Partey darzustellen; und nach denArt. 70, 71 und den folgenden kann der Fall sich ereignen,daß diese drey Instructions=Richter zugleich über das nehm-liche Factum und gegen das nehmliche Individuum verfahren.Art. 24. Ist von Verbrechen oder Vergehendie Rede, welche außerhalb des französischen Gebie-thes begangen worden, so haben die kaiserl. Pro-curatoren des Ortes, wo der Beschuldigte seinengewöhnlichen Aufenthalt hat, oder des Orts, woer angetroffen werden kann, oder wo er seinenletzten bekannten Wohnsitz hatte, in den Fällen,welche im 5., 6. und 7. Art. ausgedruckt sind, sichden obenerwähnten Amts=Verrichtungen zu unter-ziehen.1) Seinen letzten bekannten Wohnsitz. Es kannsich zutragen, daß jener, der in den Fällen des Art. 5, 6und 7, außerhalb des Reichs=Gebieths, Verbrechen oder Ver-gehen begangen hat, nicht angetroffen wird, und seinletzter Wohnsitz in Frankreich durchaus unbekannt ist;in diesem Falle muß man sich an den Cassations=Hof nachden Formen wenden, die das 2. Cap. 5. Titels 2. Buchsder Crim.=P.=O. vorschreibt, damit der kaiserliche Procu-rator, der Instructions=Richter und hiernach das Gericht,welche in der Sache instruiren und den Beschuldigten richtensollen, bestimmt werden.Das kaiserl. Decret vom 6. April 1809 über die Fran-zosen, welche die Waffen gegen Frankreich getragen haben,über jene, welche im Augenblicke, wo der Krieg ausbricht,
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