IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 441(Art. 60) findet er es aber nicht für gut sie wieder zu begin-nen, so nimmt er sie an und von da an erhalten sie denCharakter eines gesetzmäßigen Verfahrens, und können derAnklage und selbst der Ueberführung zur Grundlage dienen.(2) Nachsuchung anzustellen und die Urhebergerichtlich zu verfolgen. Doch giebt es mehrere Ver-gehen, über die sie nur dann, wenn sie dazu von der kla-genden Partey aufgefordert werden, Nachsuchungen anstellenund deren Urheber verfolgen können. Dergleichen Vergehensind der Nachdruck, das Jagen auf fremdem Eigenthum beynicht verbothener Jahrszeit, wenn dabey die Verordnungüber das Tragen der Waffen nicht übertreten wurde, dasFischen in einem weder schiff= noch flößbaren Fluße außer-halb der verbothenen Jahrszeit und ohne verbothene Netze,die Entführung, wenn der Entfuhrer das geraubte Mädchengeheirathet hat.Art. 23. Zu den im vorhergehenden Artikel er-wähnten Amts=Verrichtungen sind die kaiserl. Pro-curatoren des Ortes, wo das Verbrechen oder Ver-gehen begangen worden, wo der Beschuldigte sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und wo er ange-troffen werden kann, in gleichem Maße berufen.1) Zu den im vorhergehenden Artikel erwähn-ten Amts=Verrichtungen. Dieser Artikel setzt eine sehrbestimmte Concurrenz zwischen dem kaiserl. Procurator desOrts, wo das Verbrechen oder Vergehen begangen worden,zwischen jenem des Orts, wo der Beschuldigte oder Verdäch-tige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zwischen jenemdes Orts, wo der Beschuldigte angetroffen werden kann, darinfest, daß er sie für gleichmäßig competent erklärt,bey allen Verbrechen und Vergehen, über die sowohl die Cor-rectionuel=Gerichte, als die Special= und Assisen=Höfe zuerkennen haben, sowohl Nachsuchungen anzustellenals auch deren Urheber zu verfolgen.
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