II. Abschn. Gerichtliche Polizey.440Zeugen=Verhöre, Haus=Untersuchungen vorzunehmen, Verbal-Prozesse abzufassen, und die Beschuldigten zu verhören. Manhielt jedoch dafür, daß diese Befugnisse der Eigenschaft einesgerichtlichen Polizey=Beamten anklebten, und der Justitz-Minister entschied durch sein Circular=Schreiben vom 29. Flo-real 9. J., daß die Sicherheits=Beamten berechtigt wären, alleActe, welcher Natur sie auch seyen, vorzunehmen, diedazu dienen könnten, Verbrechen auf die Spur zu kommenund sie zu verfolgen, und daß sie diesem zufolge befugtseyen, Aussagen aufzunehmen, bey frischer That die Thäterzu ergreifen, Haus=Untersuchungen und andere Nachforschun-gen anzustellen, die Beschuldigten und Zeugen zu verhören, undVerbal=Prozesse zur Beurkundung der sinnlich erkennbarenSpuren des Verbrechens abzufassen. Und so ward es auchin der Folge beobachtet. Doch konnten diese Acte der pein-lichen Prozedur nicht zur Grundlage dienen, noch des gesetz-mäßigen Verfahrens überheben, das der Director der Ge-schwornen nach dem Art. 11 des nehmlichen Gesetzes vom 7.Pluvios allein anzustellen, das Recht hatte. Die Acte desSicherheits⸗Beamten wurden nur als Nachforſchungs⸗Acteangesehen, die zum Zweck hatten, den Gang und die Rich-tung, die man der Prozedur geben müßte, zu erhellen. DieInstruction der Sicherheits=Beamten durfte, wenn sie nichtvom Director der Anklag=Geschwornen wieder vorgenommenworden war, den Anklag=Geschwornen unter Strafe der Nich-tigkeit nicht vor Augen gelegt werden. So wurde in ver-schiedenen Fällen nahmentlich im Prozesse des Franz Generetund in jenem des Toussaint und Dominicus Defindini am28. Germinal und 11. Messidor 12. J. vom Cassations=Hofeentschieden.Die Acte, die gegenwärtig der kaiserl. Procurator abzu-fassen berechtigt ist, sind dagegen in den Art. 32, 33, 34,35, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, und 44 auf die deutlichsteArt bestimmt. Der Instructions-Richter kann sie zwar, wennsie ihm nicht vollständig scheinen, noch einmahl vornehmen;
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