Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
439
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IV. Cap. Kaiserl. Procuratoren und deren Substituten. 439Correctionnel=Gerichte, der Special=Gerichtshöfe oder der Assi-sen=Höfe gehören, Nachforschungen anzustellen, und die Urhe-ber davon gerichtlich zu verfolgen; 2) in eigener Persondie sinnlich erkennbaren Spuren des Verbrechens, dessen Be-schaffenheit und den Zustand der Oerter dann zu beurkun-den, wenn es auf frischer That entdeckt wird, und vonder Art ist, daß es eine Leibes= oder entehrende Strafenach sich ziehen kann, oder wenn das Verbrechen oderVergehen nicht auf frischer That entdeckt wird, aber indem Innern eines Hauses begangen wurde, und das Haus-Oberhaupt sie auffordert, es zu beurkunden; 3) dem Instruc-tions=Richter nicht allein die Verbal=Prozesse, die sie in denbeyden Fällen abgefaßt haben, sondern auch die Denuncia-tionen über alle andere Verbrechen und Vergehen, die ansie gerichtet seyn mögen, zu überschicken, und ihren Antrabeyzufügen.Alles, was den kaiserl. Procuratoren obliegt, um gemäßdieser neuen Amts=Attributen zur gerichtlichen Polizey mitzu-wirken, ist deutlich in dem 4. und 5. Capitel und in denArt. 61, 64, 100, 101, 117, 121, 132, 133, 134, 135und 249 der Cr.=P.-O. erklärt.Vergleicht man die Amts=Verrichtungen, die dem kaiserl.Procurator durch das neue Gesetzbuch beygelegt worden, mitjenen, die das Gesetz vom 7. Pluvios 9. J. dem Sicherheits-Beamten angewiesen hatte, so wird man sehen, daß Letz-terer das Recht hatte, einen Sequestrations=Befehl zu er-lassen, und den Beschuldigten in das Arresthaus führen zulassen, während jetzt der kaiserliche Procurator nur in demeinzigen Falle, wo das Verbrechen auf frischer That ent-deckt wird, berechtigt ist, den Beschuldigten ergreifen zulassen, oder einen Vorführungs=Befehl gegen ihn zu ertheilen.Er muß ihn hierauf vor den Instructions=Richter, aber nichtin das Arresthaus führen lassen.Im Gesetze vom 7. Pluv. 9. J. hatte man nicht bestimmtausgedrückt, ob der Sicherheits=Beamte auch das Recht habe,