Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
438
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.438Viertes Capitel.Von den kaiserlichen Procuratoren und deren Substituten.Erster Abschnitt.Von der Competenz (dem Wirkungskreise) der kaiserlichen Procura-toren in Beziehung auf die gerichtliche Polizey,Art. 22. Die kaiserl. Procuratoren haben denAuftrag, über alle Verbrechen oder Vergehen, welchezur Competenz der Correctionnel=Gerichte, der Spe-cial=Gerichtshöfe oder der Assisen=Höfe gehören,Nachforschungen anzustellen, und die Urheber davongerichtlich zu verfolgen.1) Die kaiserl. Procuratoren haben den Auf-trag. Man hatte dem peinlichen Gesetzbuche von 1791 undjenem vom J. 4 den Vorwurf gemacht, daß sie die Verrich-tungen des öffentlichen Ministeriums mit jenen des Richtersin den zwey ersten Stufen der Instruction dadurch vermischthätten, daß sie dem nehmlichen Beamten, nehmlich demFriedens=Richter oder Director der Geschwornen, die Sorge,nach Verbrechen zu forschen, die Beweise vorzulegen und siezu beurkunden, und zugleich die Verfolgung so wie die Ent-scheidung anvertrauten, und so in einer und der nehmlichenPerson zwey unvereinbare Eigenschaften, jene der öffentlichenPartey und jene des Richters vereinigten.Um dieser Vermischung ein Ende zu machen, wurdendurch das Gesetz vom 7. Pluvios 9. J. Sicherheits=Beamteneingeführt. Da aber die Grenzen ihrer Attributen übel bezeich-net waren, so entstanden hieraus andere Mißbräuche. DerArt. 42 des neuen Gesetzes über die gerichtliche Organisationhob diese Beamten auf.Das neue Gesetzbuch setzte endlich die kaiserl. Procura-toren bey den ersten Instanz=Gerichten an die Stelle derSicherheits=Beamten, und gab ihnen besonders den Auftrag1) unter der Ober=Aufsicht und Leitung des General=Procu-rators über alle Verbrechen, welche zu der Competenz der