Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
437
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III. Cap. Feld= und Forsthüter.437zum Gegenbeweise zugelassen zu werden, vorher ihren Ver-bal=Prozeß förmlich als falsch bey Gericht anzugreifen, wäh-rend gegen die regelmäßigen Verbal=Prozesse der Forsthüterdes Staats kein Widerspruch angenommen wird, es sey dann,daß sie förmlich als falsch angegriffen werden, vorbehaltlichjedoch der Modification, die in den Art. 13 und 14, Tit. 9des Gesetzes vom 15. Sept. 1791 enthalten ist. (Siehe obendie Note 1 zum Art. 16.)Der zweyte Unterschied besteht darin: Bey Verbal=Pro-zessen der Feldhüter der Gemeinden und der Feld= und Forst-hüter der Privat=Eigenthümer sind es die Polizey=Commissarejener Gemeinde, die der Hauptsitz des Friedens=Gerichts ist,oder die Maire in den Gemeinden, wo es keine Polizey-Commissare gibt, die in den Fällen, wo es sich von ein-fachen Polizey=Uebertretungen von der Competenz der Polizey-Gerichte handelt; und die kaiserl. Procuratoren, wenn vonVergehen die Rede ist, die zu correctionnellen Strafen geei-genet sind, welche die Sache gerichtlich zu betreiben hat.ben; während bey Verbal=Prozessen der Forsthüter der Ver-waltung das gerichtliche Betreiben, besonders den Conservato-ren, Inspectoren, Unter=Inspectoren und Ober=Förstern obliegt,und nur vor dem Correctionnel=Gericht Statt haben kann.Art. 21. Hat der Verbal=Prozeß eine zur Poli-zey=Strafe geeignete Uebertretung zum Gegenstande.so verfährt der Polizey=Commissar des Ortes, wodas Friedens=Gericht seinen Sitz hat, und, in denGemeinden, welche keinen Polizey=Commissar haben,der Maire, oder, in dessen Ermangelung, derAdjunct des Maire nach Vorschrift des 1. Cap., 1.Tit., 2. B. der gegenwärtigen Criminal=Prozeß-Ordnung.(Siehe im III. Abschnitte die Art. 144, 145 und die fol-enden der Cr.=P.=O. in Text und Anmerkungen.)