Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
436
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II. Abschn. Gerichtliche Polizey.4362) Oder diejenigen, welche für die Folgen derUebertretung mit ihrem Vermögen zu haftenhaben. Der Art. 1384 des Gesetzb. Napoleons und derArt. 73 des Gesetzb. über Strafen bezeichnen die Personen,welche in diesem Falle sind.Art. 20. In so fern von Uebertretungen dieRede ist, die bloß zu einer Polizey=Strafe geeignetsind, übergeben die Feldhüter der Gemeinden, sowie die Feld- und Forsthüter der Privat-Eigenthü-mer, in der im 15. Artikel bestimmten Frist, ihreProtokolle dem Polizey=Commissar der Gemeinde,worin das Friedens=Gericht seinen Sitz hat, undin den Gemeinden, welche keinen eigenen Polizey-Commissar haben, dem Maire; wenn hingegen dasVergehen seiner Natur nach eine Correctionnel-Strafe nach sich ziehen könnte, werden sie demkaiserlichen Procurator zugestellt.1) Die Feldhüter der Gemeinden, so wie dieFeld= und Forsthüter der Privat=Eigenthümer.Nach dem 40. Art. des Gesetzb. vom 3. Brüm. hat jederEigenthümer das Recht, einen Forsthüter für die Erhaltungseines Eigenthums anzustellen, jedoch unter der Bedingung,ihn von der Municipal=Verwaltung genehmigen zu lassen.Der 15. Art. des Gesetzes vom 9. Floreal 11. J. setzte andie Stelle dieser letzten Verfügung jene, daß die Genehmi-gung nun durch den Forst=Conservator geschehen und derForsthüter vor dem Gerichte der ersten Instanz den Eid ab-legen muß.Der 41. Art. des Gesetzb. vom 3. Brüm. setzte sie denWaldhütern des Staats völlig gleich. Doch muß man zweywesentliche Abweichungen bemerken. Erstens haben die Ver-bal=Prozesse der Feldhüter der Gemeinden und der Feld= undForsthüter der Privat=Eigenthümer nur so lange Beweiskraft,bis das Gegentheil erwiesen ist. Man hat nicht nöthig, um