III. Cap. Feld= und Forsthüter.435scheint einen doppelten Zweck zu haben, 1) nehmlich, umzu verhindern, daß die Forst=Beamten nicht nach ihrem Belie-ben ohne Autorisation von dem Verfahren ablassen, was derArt. 19, Tit. 9 des Gesetzes vom 15. Sept. 1791 verbie-thet; und 2) den kaiserl. Procurator in den Fall zu setzen.wenn er es für gut findet, die Sache selbst vor das Correc-tionnel=Gericht zu bringen, so wie er hiezu nach dem Art.182 befugt ist.Art. 19. Der Conservator, der Forst=Inspectoroder Unter=Inspector läßt die Beschuldigten, oderdiejenigen, welche für die Folgen der Uebertretungmit ihrem Vermögen zu haften haben, vor das Cor-rectionnel⸗Gericht vorladen.1) Der Conservator, Forst=Inspector oderUnter=Inspector u. s. f. Die Art. 5 und 6 des 9. Titelsdes Gesetzes vom 15. Sept. 1791 hatten den Forst=Inspec-toren die Einklage der durch Verbal=Prozesse der Forsthüterbeurkundeten Vergehen, und den Conservatoren die Einklageder Veruntreuungen bey Schlägen und Holz=Benutzungen undder Uebertretungen der Forst=Gesetze beygelegt; und diesenVerfügungen zufolge hatte der Cassations=Hof auf den Berichtdes Hn. Lamarque am 2. Messidor 5. J. entschieden: „Daß,da von der Einklage einer Veruntreuung bey Holzschlägenund Benutzungen und von Uebertretungen der Forst=Gesetze,und nicht von besondern, durch Verbal=Prozesse der Forsthüterconstatirten Vergehen, die Frage sey, der Conservator allein,und zwar mit Ausnahme des Forst=Inspectors, das Rechthabe, bey Gerichte zu erscheinen und zu klagen.“ DiesenUnterschied hat das neue Gesetz nicht beybehalten; denn esertheilt den Conservatoren, Forst=Inspectoren und Unter=In-spectoren einem wie dem andern die Befugniß, Uebertretungenund Vergehen einzuklagen. Die Art. 182 und 190 ertheilenselbst den Ober=Förstern (gardes généraux) und kaiserl. Pro-curatoren die nehmliche Beſugniß.
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